30-11-2014, 21:31
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30-11-2014, 21:31 von Camper1955.)
(30-11-2014, 20:52)Austriake schrieb: Hallo Robert,
die reguläre Altersrente des U-pflichtigen wird erst in 2021 fällig, und sie wird (nach durchgeführtem Versorgungsausgleich) noch ca. 1.800.- € mtl. betragen. Das ist so weit über dem Selbstbehalt, dass der U-pflichtige auch aus der Altersrente noch wird Unterhalt bezahlen müssen.
Die Frage ist, was bis dahin geschieht.
Austriake
Die reguläre Altersrente liegt bestimmt nicht bei 1800 €, wenn er jetzt kein Einkommen mehr hat. Hat er Einkommen, dann ist es hoch genug, dass die 500 € Ehegattenunterhalt keine Rolle mehr spielen dürften.
Es sei denn, der Mann ist behindert/schwerbehindert und kan seine krankheitsbedingten Kosten mittels Gutachten beweisen. Dann hat er einen neuen Grund, auf Abänderung ab Eintritt der Behinderung/Schwerbehinderung zu klagen.
Das soll aber jetzt keine Anleitung dazu sein, nach der Kettensäge zu greifen und sich das Bein selbst abzusäbeln.
Dann wird die Behinderung/Schwerbehinderung zwar anerkannt, aber die Unterhaltspflicht und einiges andere mehr bleibt wegen Mutwilligkeit aufrecht. Es sei denn, man weißt nach, dass eine psychische Krankheit schon vorher bestanden hat. Aber dann reicht auch die psychische Krankheit alleine aus, mit dem entsprechenden Gutachten, den Unterhaltsbetrag zu mindern oder ganz entfallen zu lassen.
LG
Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.