10-12-2014, 17:45
(10-12-2014, 16:05)Ibykus schrieb: wie aber kommt man auf die Idee, im Beisein eines Rechtsanwaltes zu behaupten (und auch noch nach Belehrung darauf zu bestehen!), eine Unterhaltspflichtverletzung in Bezug auf den Ehegattenunterhalt sei nicht strafbar?
§ 170 StGB erfordert eine gesetzliche Unterhaltspflicht!
Die objektiven Tatbestandsmerkmale des Grunddelikts nach § 170 Abs. 1 StGB sind das Vorliegen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht. Die Unterhaltspflicht setzt voraus, die verwandtschaftlichen Beziehung, die Leistungsfähigkeit des Täters und die Notlage des Unterhaltsgläubigers, nicht für den eigenen Unterhalt sorgen zu können. Das ist in der Regel bei minderjährigen Kindern der Fall. Auch unterhaltspflichtige Mütter können sich nach diesem Gesetz strafbar machen und werden in der Praxis bei einem Verstoß, wenn auch seltener, bestraft.