12-12-2014, 20:23
vom 13.03.2014
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...40313.html
hier hat das Gericht eine fundierte Beweislastumkehr angeordnet.
Wenn die Unterhaltsberechtigte bzw. deren gesetzliche Vertreterin schon behauptet, der Unterhaltspflichtige mache sich nach § 170 StGB der Verletzung der Unterhaltspflicht strafbar, muss sie es beweisen. Einfach bloß in den Raum stellen dass er mehr verdienen könnte, wenn er nur wollte, genügt nicht als Grund die Restschuldbefreiung bei privater Insolvenz zu versagen.
Hier
http://www.soziale-schuldnerberatung-ham...chuldners/
ausführlich und verständlich erklärt.
Der Beschluss ist aber noch nicht rechtskräftig. Der BGH führt die Sache unter dem Aktenzeichen XII ZB 176/14
LG
Robert
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...40313.html
hier hat das Gericht eine fundierte Beweislastumkehr angeordnet.
Wenn die Unterhaltsberechtigte bzw. deren gesetzliche Vertreterin schon behauptet, der Unterhaltspflichtige mache sich nach § 170 StGB der Verletzung der Unterhaltspflicht strafbar, muss sie es beweisen. Einfach bloß in den Raum stellen dass er mehr verdienen könnte, wenn er nur wollte, genügt nicht als Grund die Restschuldbefreiung bei privater Insolvenz zu versagen.
Hier
http://www.soziale-schuldnerberatung-ham...chuldners/
ausführlich und verständlich erklärt.
Der Beschluss ist aber noch nicht rechtskräftig. Der BGH führt die Sache unter dem Aktenzeichen XII ZB 176/14
LG
Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.