15-12-2014, 17:49
der Stand des Verfahrens:
Neuer Beschluss nach Güterichterverhandlung (dazu schon oben).
Der beschlossenen Vergleich läßt -so wollte ich das ja haben- meiner Tochter einen gewissen Mitentscheidungsspielraum insoweit, als dass sich nun erstmals auch die KM verpflichtet hatte, die Wünsche meiner Tochter in konkreten Umgangssituationen "wohlwollend" zu respektieren und zu berücksichtigen.
Nun hätte sich zu Weihnachten -wen wundert das?- beinahe wieder die Möglichkeit ergeben, einen erneuten Ordnungsgeldantrag zu stellen, weil eine für die Weihnachtsferien mit Blick auf Silvester offene Regelung konkretisiert wurde, indem meine Tochter sich -nachdem sie den Heiligen Abend bei ihrer Mutter ist- gewünscht hatte, den 1. und zweiten Feiertag bei mir zu sein.
Die Mutter schlug daraufhin den zweiten und nachfolgenden Tag vor - Silvester wieder bei ihr!
Akzeptiert wurde nun mein Vorschlag zur Güte: 1. Feiertag ab 17:00h bei mir bis 2. Feiertag 17.00h
Das kommt mir sehr entgegen und ich bin verblüfft darüber, dass es mir nun offensichtlich viel leichter gelingt, mit der Unterstützung meiner Tochter starre Umgangsformen zu durchbrechen ohne dass zwingend ein Verzicht damit verbunden wäre.
Ich denke, dass sich meine Auffassung, dass ein fast 14-jähriges "Kind" langsam auch dafür zu "kämpfen" in der Lage sein muss, Umgang in gewünschter Form mit seinem Vater haben zu können.
Es muss lernen zu verstehen und zu erkennen, dass seine Mutter durch ihr Verhalten für viel Unrecht verantwortlich ist, und es muss lernen, sich gegen eine nur wenig kindeswohlförderliche Familinegerichtbarkeit durchzusetzen, wenn es am Erhalt einer echten Vater-Kind-Beziehung interessiert ist.
Nun ist ja über das -ursprünglich- beantragte Ordnungsgeld noch gar nicht entschieden worden - das Güterichterverfahren hatte sich damit auch gar nicht befassen können, weil ja noch kein Beschluss des Familiengerichts vorlag, gegen den ich Rechtsmittel hätte einlegen können.
Eine interessante Verfahrenssituation übrigens.
Lediglich im Beschwerdeverfahren das VKH-Verfahren betreffend wurde VKH, soweit sie den Ordnungsgeldantrag betrifft, vom OLG zurückgewiesen.
In der Sache selbst ist noch keine Entscheidung getroffen worden.
Vielleicht wartet Frau Richterin nun darauf, dass ich Gebührenvorschuss leiste (obwohl ich sie 'belehrt' hatte, dass ein Verfahren, dass kein reines Antragsverfahren ist, nicht in Abhängigkeit davon rechtshängig gemacht werden darf).
Das wirklich einfache Umgangs-/ Ordnungsgeldverfahren ist damit noch immer nicht abgeschlossen.
Der das Verfahren einleitende Antrag ist aus März 2013 !!!
*lächel*
Neuer Beschluss nach Güterichterverhandlung (dazu schon oben).
Der beschlossenen Vergleich läßt -so wollte ich das ja haben- meiner Tochter einen gewissen Mitentscheidungsspielraum insoweit, als dass sich nun erstmals auch die KM verpflichtet hatte, die Wünsche meiner Tochter in konkreten Umgangssituationen "wohlwollend" zu respektieren und zu berücksichtigen.
Nun hätte sich zu Weihnachten -wen wundert das?- beinahe wieder die Möglichkeit ergeben, einen erneuten Ordnungsgeldantrag zu stellen, weil eine für die Weihnachtsferien mit Blick auf Silvester offene Regelung konkretisiert wurde, indem meine Tochter sich -nachdem sie den Heiligen Abend bei ihrer Mutter ist- gewünscht hatte, den 1. und zweiten Feiertag bei mir zu sein.
Die Mutter schlug daraufhin den zweiten und nachfolgenden Tag vor - Silvester wieder bei ihr!
Akzeptiert wurde nun mein Vorschlag zur Güte: 1. Feiertag ab 17:00h bei mir bis 2. Feiertag 17.00h
Das kommt mir sehr entgegen und ich bin verblüfft darüber, dass es mir nun offensichtlich viel leichter gelingt, mit der Unterstützung meiner Tochter starre Umgangsformen zu durchbrechen ohne dass zwingend ein Verzicht damit verbunden wäre.
Ich denke, dass sich meine Auffassung, dass ein fast 14-jähriges "Kind" langsam auch dafür zu "kämpfen" in der Lage sein muss, Umgang in gewünschter Form mit seinem Vater haben zu können.
Es muss lernen zu verstehen und zu erkennen, dass seine Mutter durch ihr Verhalten für viel Unrecht verantwortlich ist, und es muss lernen, sich gegen eine nur wenig kindeswohlförderliche Familinegerichtbarkeit durchzusetzen, wenn es am Erhalt einer echten Vater-Kind-Beziehung interessiert ist.
Nun ist ja über das -ursprünglich- beantragte Ordnungsgeld noch gar nicht entschieden worden - das Güterichterverfahren hatte sich damit auch gar nicht befassen können, weil ja noch kein Beschluss des Familiengerichts vorlag, gegen den ich Rechtsmittel hätte einlegen können.
Eine interessante Verfahrenssituation übrigens.
Lediglich im Beschwerdeverfahren das VKH-Verfahren betreffend wurde VKH, soweit sie den Ordnungsgeldantrag betrifft, vom OLG zurückgewiesen.
In der Sache selbst ist noch keine Entscheidung getroffen worden.
Vielleicht wartet Frau Richterin nun darauf, dass ich Gebührenvorschuss leiste (obwohl ich sie 'belehrt' hatte, dass ein Verfahren, dass kein reines Antragsverfahren ist, nicht in Abhängigkeit davon rechtshängig gemacht werden darf).
Das wirklich einfache Umgangs-/ Ordnungsgeldverfahren ist damit noch immer nicht abgeschlossen.
Der das Verfahren einleitende Antrag ist aus März 2013 !!!
*lächel*