19-12-2014, 14:21
Nach Jahren ist der Druck so gross geworden, dass der BGH gezwungen war, das deutsche Ungleichbehandlungsbollwerk gegen Leihmütter ein winziges Stück zu öffnen. Jahrelang waren neben obengannten eisenharten Ablehnungen Urteile wie http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3889 die Regel.
Jetzt gibts die Entscheidung Az: XII ZB 463/13 des BGB, siehe https://de.nachrichten.yahoo.com/schwule...57331.html
Auch da haben zwei homosexuelle Männer mittels kalifornischer Leihmutter ein Kind "geliefert" bekommen und wollten sich in Deutschland als Eltern eintragen lassen. Wie üblich verboten, verboten, verboten.
"Der BGH hob diese Urteile nun auf und gab den Männern recht. "Die Entscheidung des kalifornischen Gerichts, die die Elternstellung den Lebenspartnern zuweist, ist in Deutschland anzuerkennen", erklärten die Karlsruher Richter. (...)
Jedenfalls in Fällen, in denen das Kind mit einem der Lebenspartner genetisch verwandt ist, sei dies aber nicht so gravierend, dass es einer Anerkennung des kalifornischen Urteils entgegenstehe, befand der BGH. Denn es seien hier auch die Interessen des Kindes zu berücksichtigen. Dies wäre ohne Anerkennung des Urteils durch ein sogenanntes hinkendes Verwandtschaftsverhältnis belastet: Die Leihmutter wäre zwar die Mutter nach deutschem Recht. Tatsächlich habe sie aber wohl keinerlei Interesse, Elternverantwortung zu übernehmen und sei nach dem Recht ihres Heimatlandes dazu auch nicht verpflichtet."
Jetzt gibts die Entscheidung Az: XII ZB 463/13 des BGB, siehe https://de.nachrichten.yahoo.com/schwule...57331.html
Auch da haben zwei homosexuelle Männer mittels kalifornischer Leihmutter ein Kind "geliefert" bekommen und wollten sich in Deutschland als Eltern eintragen lassen. Wie üblich verboten, verboten, verboten.
"Der BGH hob diese Urteile nun auf und gab den Männern recht. "Die Entscheidung des kalifornischen Gerichts, die die Elternstellung den Lebenspartnern zuweist, ist in Deutschland anzuerkennen", erklärten die Karlsruher Richter. (...)
Jedenfalls in Fällen, in denen das Kind mit einem der Lebenspartner genetisch verwandt ist, sei dies aber nicht so gravierend, dass es einer Anerkennung des kalifornischen Urteils entgegenstehe, befand der BGH. Denn es seien hier auch die Interessen des Kindes zu berücksichtigen. Dies wäre ohne Anerkennung des Urteils durch ein sogenanntes hinkendes Verwandtschaftsverhältnis belastet: Die Leihmutter wäre zwar die Mutter nach deutschem Recht. Tatsächlich habe sie aber wohl keinerlei Interesse, Elternverantwortung zu übernehmen und sei nach dem Recht ihres Heimatlandes dazu auch nicht verpflichtet."