Hallo, hab wieder mal ein Brief von JA bekommen, mich interessiert eure Meinung dazu.
Sehr geehrter Herr XXX,
wie Ihnen bekannt ist sind Sie zur Zeit zu Unterhaltszahlungen in Höhe von 100% des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe, vermindert um die Hälfte des jeweiligen für ein 1. Kind gewährten Kindergeldes verpflichtet. Hieraus ergibt sich derzeit ein Zahlbetrag von mtl. 225,00€, welche von Ihnen auch regelmäßig überwiesen wird.
Als mit Schreiben vom 31.05.12 wurden sie aufgefordert zu Überprüfung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse denn beigefügten Fragebogen auszufüllen und mit den entsprechenden Unterlagen an uns zurück zu senden. Trotz vielfacher Bemühungen haben wir leider keine Auskunft über ihre Einkünfte erhalten. Nach einer nunmehr vorliegenden Informationen sind Sie bei der Firma XY angestellt. Ihr derzeitiges Bruttoeinkommen beläuft sich auf circa xxx€ bis xxx€ (keine Ahnung woher sie diese Zahlen haben?!)
Grundsächlich ist die dem vorgenannten Einkommen eine Einstufung für den Zeit ab dem 01.06.12in der 3. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen. Da die Düsseldorfer Tabelle jedoch darauf ausgelegt ist, dass man für zwei Unterhaltsberechtigte Zahlungspflichtig ist, Sie aber nur ein Kind haben für das Sie Unterhaltspflichtig sind, werden Sie in eine Einkommensklasse höher eingestuft.Demnach ist Unterhalt der 4. Einkommensgruppe ab dem 01.06.12 von ihnen geschuldet
und es ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 115% des Kindesunterhalts des jeweiligen Alterstufe, vermindert um die Hälfte des für ein 1.Kind gewährten Kindergeldes.
Dann kommt die Ausrechnung von Unterhaltsrückstand, es ist 1500 €.
Ich darf Sie nun bitten, umgehend den Rückstand zu tilgen und ab dem 01.01.15 den laufenden Unterhalt in Höhe von 273,00€ wie gewohnt an hiesige Jugendamt zu zahlen.
Des weiteren weise ich darauf hin, dass ihr Kind, unabhängig davon, ob Unterhaltsbetrag geleistet wird, einen Anspruch auf einen Unterhaltstitel hat. Diese Titulierung können Sie beim hiesigen Jugendamt anerkennen. Sollte eine freiwillige Anerkennung Ihrerseits nicht erfolgen, müsste ich für die Festsetzung der Ansprüche ein gerichtliches Verfahren deim Amtsgericht beantragen.
Ich wohne in EU Ausland, bin hier verheiratet und wir haben ein kind.
Was passiert wenn ich kein Unterhaltsrückstand bezahle?
Muss ich den Unterhaltstitel anerkennen?
Danke im Voraus
Sehr geehrter Herr XXX,
wie Ihnen bekannt ist sind Sie zur Zeit zu Unterhaltszahlungen in Höhe von 100% des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe, vermindert um die Hälfte des jeweiligen für ein 1. Kind gewährten Kindergeldes verpflichtet. Hieraus ergibt sich derzeit ein Zahlbetrag von mtl. 225,00€, welche von Ihnen auch regelmäßig überwiesen wird.
Als mit Schreiben vom 31.05.12 wurden sie aufgefordert zu Überprüfung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse denn beigefügten Fragebogen auszufüllen und mit den entsprechenden Unterlagen an uns zurück zu senden. Trotz vielfacher Bemühungen haben wir leider keine Auskunft über ihre Einkünfte erhalten. Nach einer nunmehr vorliegenden Informationen sind Sie bei der Firma XY angestellt. Ihr derzeitiges Bruttoeinkommen beläuft sich auf circa xxx€ bis xxx€ (keine Ahnung woher sie diese Zahlen haben?!)
Grundsächlich ist die dem vorgenannten Einkommen eine Einstufung für den Zeit ab dem 01.06.12in der 3. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen. Da die Düsseldorfer Tabelle jedoch darauf ausgelegt ist, dass man für zwei Unterhaltsberechtigte Zahlungspflichtig ist, Sie aber nur ein Kind haben für das Sie Unterhaltspflichtig sind, werden Sie in eine Einkommensklasse höher eingestuft.Demnach ist Unterhalt der 4. Einkommensgruppe ab dem 01.06.12 von ihnen geschuldet
und es ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 115% des Kindesunterhalts des jeweiligen Alterstufe, vermindert um die Hälfte des für ein 1.Kind gewährten Kindergeldes.
Dann kommt die Ausrechnung von Unterhaltsrückstand, es ist 1500 €.
Ich darf Sie nun bitten, umgehend den Rückstand zu tilgen und ab dem 01.01.15 den laufenden Unterhalt in Höhe von 273,00€ wie gewohnt an hiesige Jugendamt zu zahlen.
Des weiteren weise ich darauf hin, dass ihr Kind, unabhängig davon, ob Unterhaltsbetrag geleistet wird, einen Anspruch auf einen Unterhaltstitel hat. Diese Titulierung können Sie beim hiesigen Jugendamt anerkennen. Sollte eine freiwillige Anerkennung Ihrerseits nicht erfolgen, müsste ich für die Festsetzung der Ansprüche ein gerichtliches Verfahren deim Amtsgericht beantragen.
Ich wohne in EU Ausland, bin hier verheiratet und wir haben ein kind.
Was passiert wenn ich kein Unterhaltsrückstand bezahle?
Muss ich den Unterhaltstitel anerkennen?
Danke im Voraus