Moin iglu.
Diese Situation kann entstehen, wenn man den 'Dreisprung' nicht hinreichend beachtet und nicht ordentlich dokumentiert.
> Bitte an die Mutter
> Antrag beim JAmt auf Vermittlung nach § 18 SGB VIII
> Regelungantrag beim FamG
Fristsetzung in 1 und 2 jeweils 14 Tage!
Noch ist aber mE nix verloren:
Hinweis ans Gericht, daß Du mit der für Dich überraschend gesprächsbereiten Mutter nun eine Beratungstelle aufsuchen wirst, Du den Antrag aber erst dann zurücknehmen könntest, wenn die Mutter sich auch tatsächlich mit Dir zusammensetzt.
Durch ihren Hinweis ans Gericht ist die Mutter nun unter Druck. Ist doch gut! Ein Teilerfolg.
Nun ordentlichen Antrag beim JAmt auf Gewährung von Beratung bei einem freien Träger zusammen mit der Mutter. Sehr enge Frist setzen!
Offenbar ist vielen Antragstellern und Ämtern das Wunsch und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII unbekannt und die amtliche Verpflichtung, auf dieses hinzuweisen.
S.
Diese Situation kann entstehen, wenn man den 'Dreisprung' nicht hinreichend beachtet und nicht ordentlich dokumentiert.
> Bitte an die Mutter
> Antrag beim JAmt auf Vermittlung nach § 18 SGB VIII
> Regelungantrag beim FamG
Fristsetzung in 1 und 2 jeweils 14 Tage!
Noch ist aber mE nix verloren:
Hinweis ans Gericht, daß Du mit der für Dich überraschend gesprächsbereiten Mutter nun eine Beratungstelle aufsuchen wirst, Du den Antrag aber erst dann zurücknehmen könntest, wenn die Mutter sich auch tatsächlich mit Dir zusammensetzt.
Durch ihren Hinweis ans Gericht ist die Mutter nun unter Druck. Ist doch gut! Ein Teilerfolg.
![Smile Smile](https://www.trennungsfaq.com/forum/images/smilies/smile.gif)
Nun ordentlichen Antrag beim JAmt auf Gewährung von Beratung bei einem freien Träger zusammen mit der Mutter. Sehr enge Frist setzen!
Offenbar ist vielen Antragstellern und Ämtern das Wunsch und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII unbekannt und die amtliche Verpflichtung, auf dieses hinzuweisen.
S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.