23-12-2014, 19:12
So, der Entwurf meiner Antwort:
Zitat:wird wie folgt Stellung genommen:
Dem Antragsteller kann nicht entgegen gehalten werden, Hilfen des Jugendamtes in Anspruch nehmen zu müssen, da er nachweislich bereits am 01.10.2013 darum nachsuchte, worauf er auch in seinem Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hinwies.
Bis zum heutigen Tag mithin dem 23.12.2014 ist das Jugendamt in Gestalt von Herrn xxx nach wie vor, was die Erfüllung seiner Amtspflichten betrifft, untätig geblieben. Insofern kann die Anrufung des Gerichts infolge der Verletzung der Amtspflichten des ASD in Bezug auf §18 SGB VIII und somit fehlenden objektiven Erfolgsaussichten einer Einigung unter Zuhilfenahme des ASD nicht als mutwillig angesehen werden (vgl. OLG Schleswig 13 WF 119/13 Beschluss vom 04.10.2013).
Davon abgesehen gibt es keine materiell-rechtliche Pflicht des Antragstellers, sich an das Jugendamt zu wenden. Auch im Hinblick auf den subsidiären Sozialhilfecharakter der Verfahrenskostenhilfe, kann der Rechtsgewährleistungsanspruch eines Bedürftigen nicht ohne Weiteres an die Konsultation des Jugendamtes geknüpft werden (vgl. OLG Hamm II-8 WF 34/11 Beschluss vom 03.03.2011).
Letzteres kann im hiesigen Fall allerdings dahinstehen, da der Antragsteller sich ans Jugendamt wandte, wenn auch erfolglos. Er kann nach alledem nicht darauf verwiesen werden, sich erneut ans Jugendamt zu wenden. Dies steht nach wie vor dem Grundrecht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz entgegen.
Gleichwohl nimmt der Antragsteller wohlwollend den plötzlichen Sinneswandel der Antragsgegnerin zur Kenntnis, indem sie erklärt sie sei gesprächsbereit. Da sie, wie sie erklärt, jederzeit zu einem Gespräch zur Verfügung stehe, geht der Antragsteller davon aus, dass sie zeitnah auf ihn zukommen wird, um die Angelegenheit außergerichtlich zu regeln. In dem Fall ist der Antragsteller auch bereit seinen Antrag für erledigt zu erklären. Bis dahin bleibt der Antrag aufrecht erhalten.
Timo Sassi