01-01-2015, 13:37
Unabhängig davon, wie das jeweilige Befinden sein mag, rechtlich gilt:
1. Wenn ein Titel da ist, ist zu zahlen, sonst kann unmittelbar vollstreckt werden.
2. Der Sohn muß unterhaltsrechtlich den Nachweis einer Ausbildung erbringen, nicht den einer Leistung. Damit reicht eine Schulbescheinigung.
1. Wenn ein Titel da ist, ist zu zahlen, sonst kann unmittelbar vollstreckt werden.
2. Der Sohn muß unterhaltsrechtlich den Nachweis einer Ausbildung erbringen, nicht den einer Leistung. Damit reicht eine Schulbescheinigung.
Wer nicht taktet, wird getaktet...