09-01-2015, 15:23
Dann hast du schon alles gesagt, es bleibt die Falschbehauptung der Verfahrensbeiständin und der Mutter. Dagegen solltest du noch etwas sagen (z.B. dass die Behauptung nicht stimmt, sondern das Kind an anderer Stelle nachweislich das Gegenteil gesagt hat und auch vor Gericht am XX.XX.XXXX klar sagte, dass sie ...) und mit dem Willen des Kindes argumentieren.
Ich fürchte trotzdem, dass du da nichts erreichen wirst. Das OLG ist vom Typ "keinen Schritt übers Minimum hinaus", die Verfahrensbeiständin eine Katastrophe, Muttis Spinnereien fallen da schon kaum mehr ins Gewicht. Die werden dich in die Ecke des Wechselmodellerzwingers gegen den Willen der ganzen Beteiligtenlegion ums Kind herum stellen und das ist nach wie vor eine Fahrkarte für eine höfliche oder unhöfliche Abfuhr, je nach persönlichem Stil der Richter.
Ich fürchte trotzdem, dass du da nichts erreichen wirst. Das OLG ist vom Typ "keinen Schritt übers Minimum hinaus", die Verfahrensbeiständin eine Katastrophe, Muttis Spinnereien fallen da schon kaum mehr ins Gewicht. Die werden dich in die Ecke des Wechselmodellerzwingers gegen den Willen der ganzen Beteiligtenlegion ums Kind herum stellen und das ist nach wie vor eine Fahrkarte für eine höfliche oder unhöfliche Abfuhr, je nach persönlichem Stil der Richter.