17-01-2015, 14:35
(17-01-2015, 12:06)webmin schrieb: Ich dachte nur dabei an Bußgelder(so liegt mir was in Erinnerung)die bei Widerspruch auch keine aufschiebene Wirkung haben.für Bußgelder gilt das Ordnungswidrigkeitengesetz!
Hier gilt § 570 Abs. 1 ZPO !