20-01-2015, 18:22
Wie es irgendwann früher war, weiss ich nicht mehr. Du selbst hast jedenfalls mal geschrieben, die Untätigkeitsbeschwerde in diesem Rechtsbereich hätte es früher nicht gegeben. Was ich weiss, ist dass seit ein paar Jahren gilt: Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist die richterrechtlich entwickelte Untätigkeitsbeschwerde auch in Umgangverfahren unstatthaft (siehe z.B. Hanseatisches OLG Bremsen Az. 4 WF 137/12 oder OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.2.2012, Az. II-8 WF 21/12).
Dann hast du glücklicherweise deine Meinung geändert? Dein Kommentar damals zur Einführung der Verzögerungsrüge begann mit "sehr löblich". Ich hatte damals zu abwarten vor vorschnellem Jubel oder Ablehnung geraten.
Zitat:ich kann mich noch an die "Hurra-Rufe" erinnern
Dann hast du glücklicherweise deine Meinung geändert? Dein Kommentar damals zur Einführung der Verzögerungsrüge begann mit "sehr löblich". Ich hatte damals zu abwarten vor vorschnellem Jubel oder Ablehnung geraten.