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Rechtliche Grauzone "Samenspende"
#55
(26-01-2015, 18:06)p__ schrieb: Wenn dich der Ausdruck "Schlampenschutzgesetz" stört, hätte dir etwas Recherche die Tipparbeit erspart. Exakt so betitelt wurde diese "Reform" der damaligen SPD-Ministerin Zypries nämlich auch in der Presse gedruckt, gleich der erste Link nach Eingabe des Suchworts hätte dir das gezeigt, er führt auf einen SPIEGEL-Artikel.

Wenn Du Niveau dadurch definierst, was in der Presse schon 'mal zitiert wurde, dann kannst Du gleich jegliche Löschung aufgeben. Du dürftest kaum ein Schimpfwort finden, das nicht schon einmal irgendwo gedruckt wurde.

Zitat:Den Rest des Postings hast du leider nicht gelesen.

Doch, habe ich schon. Ich habe sogar darauf geantwortet.

 
Zitat:Hier ein Beispiel aus dem Gerichtssaal für den bigotten Opportunismus bei der Frage nach der Kenntnis der Abstammung: https://openjur.de/u/560574.html (OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. November 2012, Az. 11 UF 1141/12). Fazit: Kein Anfechtungsrecht, kein Recht auf DNA-Test des potenziellen leiblichen Vaters. Die Frage nach dem sonst so hochgehaltenen Kindeswohl und dem Recht auch des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung wurde nicht einmal gestellt! Das hat der potentielle Vater auch beim Amtsgericht gerügt, ist aber nicht damit durchgedrungen.

Hier wurde das Recht des Kindes auf Kenntnis nicht tangiert. Will das Kind irgendwann tatsächlich wissen, ob der leibliche Vater auch der biologische ist, kann es die Zustimmung von seinen rechtlichen Eltern zu einem Gentest einfordern.



Zitat:Ja, wenns um Geld geht, dann ist man sehr viel schneller und bereitwilliger. Kürzlich gab es wieder ein Urteil, aufgrund dessen ein vor Jahren Verstorbener exhumiert werden musste, weil eine 1944 geborene Frau (der die Mutter einen Mann als Vater präsentierte, der nicht ihr leiblicher Vater war) merkte dass dieser Mann reich war und da ein Erbe zu holen sein könnte. .

Inwiefern war das "schneller und bereitwilliger"? Auch in diesem Fall hatte die Tochter erst klagen müssen, um die Zustimmung zu dem Gentest zu erhalten. Das ausschlaggebende Kriterium war auch hier das Recht der Tochter auf Kenntnis ihrer Abstammung.

Wie Du siehst, können Kinder die Kenntnis ihrer Abstammung immer einklagen, egal ob nun durch Samenspende, ehelich oder außerehelich gezeugt.
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