29-01-2015, 14:01
Das Verfahren endete ja in der Phase der VKH-Prüfung. Ich habe gerade ein Schreiben der damaligen Anwältin meines Sohnes bekommen. Danach hat sie im April letzten Jahres einen vollstreckbaren Vergütungsfestsetzungsbeschluß aus vorstehendem Verfahren gegen meinen Sohn bewirkt, der diesem am 13.05.2014 zugestellt worden sein soll.
Da mein Sohn ja seit 2013 bei mir lebt: Wohin hätte die Zustellung erfolgen müssen? Ich bin sicher, hier ist nichts zugestellt worden.
Weil mein Sohn minderjährig und ohne Vermögen ist, würden Zwangsvollstreckungsmaßnahen ja zunächst ins Leere laufen. Würde seitens der Anwältin trotzdem kostenpflichtig für meinen Sohn vollstreckt werden können, obwohl dies bekannt ist?
Der Betrag ist etwas über 100 € und selbst bei 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hätte ich gute Lust, einer Anwältin, die ich als konfliktbefeuernd und ausschließlich an der eigenen Vergütung orientiert erlebt habe, eine bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit meines Sohnes laufende Wiedervorlage zu bescheren, damit sie zumindest diese Leistung für´s Geld erbringen müßte...
Tips?
Da mein Sohn ja seit 2013 bei mir lebt: Wohin hätte die Zustellung erfolgen müssen? Ich bin sicher, hier ist nichts zugestellt worden.
Weil mein Sohn minderjährig und ohne Vermögen ist, würden Zwangsvollstreckungsmaßnahen ja zunächst ins Leere laufen. Würde seitens der Anwältin trotzdem kostenpflichtig für meinen Sohn vollstreckt werden können, obwohl dies bekannt ist?
Der Betrag ist etwas über 100 € und selbst bei 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hätte ich gute Lust, einer Anwältin, die ich als konfliktbefeuernd und ausschließlich an der eigenen Vergütung orientiert erlebt habe, eine bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit meines Sohnes laufende Wiedervorlage zu bescheren, damit sie zumindest diese Leistung für´s Geld erbringen müßte...
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Wer nicht taktet, wird getaktet...