29-01-2015, 15:39
Zustellung der Forderungsurkunde an Wohnsitz des Schuldners (hier minderjährigen Kindes).
Da jeder Elternteil, dem das Recht für die Person des Kindes zu sorgen zusteht, dem Kind seinen Wohnsitz vermittelt, hat dieses, wenn die Eltern verschiedene Wohnsitze haben, einen doppelten Wohnsitz. Brandenburgisches OLG vom 21.03.2003, Az. 9 AR 9/02
Also Zustellung der reinen Forderungsaufstellung/Zahlungsaufforderung kann da oder hier erfolgen.
Und:
Die Vollstreckung gegen einen minderjährigen Schuldner kann NUR erfolgen, wenn der Schuldtitel dessen gesetzlichem Vertreter zugestellt wurde.
LG Frankfurt/O 12 T 376.01
Abgabe der EV müsstest du dann als gesetzl. Vertreter für das Kind leisten.
Beschränkung der Minderjährigenhaftung gem. §1629a könnte vielleicht greifen, ich weiß nicht, ob das
auch für solche "Rechtsgeschäfte" wie diese gilt, siehe Abs. 2 dieser Vorschrift.
Da jeder Elternteil, dem das Recht für die Person des Kindes zu sorgen zusteht, dem Kind seinen Wohnsitz vermittelt, hat dieses, wenn die Eltern verschiedene Wohnsitze haben, einen doppelten Wohnsitz. Brandenburgisches OLG vom 21.03.2003, Az. 9 AR 9/02
Also Zustellung der reinen Forderungsaufstellung/Zahlungsaufforderung kann da oder hier erfolgen.
Und:
Die Vollstreckung gegen einen minderjährigen Schuldner kann NUR erfolgen, wenn der Schuldtitel dessen gesetzlichem Vertreter zugestellt wurde.
LG Frankfurt/O 12 T 376.01
Abgabe der EV müsstest du dann als gesetzl. Vertreter für das Kind leisten.
Beschränkung der Minderjährigenhaftung gem. §1629a könnte vielleicht greifen, ich weiß nicht, ob das
auch für solche "Rechtsgeschäfte" wie diese gilt, siehe Abs. 2 dieser Vorschrift.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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