09-10-2008, 12:33
Und noch ein Urteil aus dem Tollhaus des "neuen" Unterhaltsrechts: OLG Nürnberg, Urteil vom 19.05.2008, Az. 10 UF 768/07
"Im Interesse der Kinder und der Rechtssicherheit ist trotz der Abschaffung des Altersphasenmodells weiterhin eine gewisse schematische Betrachtungsweise angemessen und geboten, von der jederzeit abgewichen werden kann. Als zeitliche Zäsur, ab der eine Halbtagstätigkeit zu erwarten ist, ist der Eintritt des Kindes in die zweite Grundschulklasse für angemessen anzusehen. Eine Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit wird im Regelfall nicht vor dem fünfzehnten Lebensjahr des betreuten Kindes anzunehmen sein."
"Im Interesse der Kinder und der Rechtssicherheit ist trotz der Abschaffung des Altersphasenmodells weiterhin eine gewisse schematische Betrachtungsweise angemessen und geboten, von der jederzeit abgewichen werden kann. Als zeitliche Zäsur, ab der eine Halbtagstätigkeit zu erwarten ist, ist der Eintritt des Kindes in die zweite Grundschulklasse für angemessen anzusehen. Eine Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit wird im Regelfall nicht vor dem fünfzehnten Lebensjahr des betreuten Kindes anzunehmen sein."