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Erwerbsobliegenheit im Wechselmodell
#1
Liebe User,

ich benötige Nachhilfe in Sachen Unterhaltsberechnung und danke schon vorab für Anregungen sowie für jeden Link-Tipp.

Berechnet werden soll der anteilige Kindesunterhalt bei paritätischer Doppelresidenz von zwei minderjährigen Kindern. Als Angestellter frage ich mich, was zur Bereinigung des Einkommens in Bezug auf abzugsfähige Positionen herangezogen werden kann, insbesondere zur Altersvorsorge.

Bei einem ersten Berechnungsvorschlag der Mutter werden die Zinsen des Darlehns für mein Wohneigentum in Höhe von 4% des Bruttos als Altersvorsorge anerkannt, da ich keine anderen Leistungen für die Altersvorsorge erbringe, außer der gesetzlichen Rentenversicherung.

Zusätzlich möchte ich aber eine Direktversicherung (Betriebsrente), eine Rürup- und/oder eine Riester-Rente sowie vermögenswirksame Leistungen abschließen.

Kann ich diese Leistungen zur Bereinigung des Einkommens heranziehen oder ist dies durch die Ausschöpfung der 4% (hier Darlehnszinsen) nicht mehr möglich? Sind 4% des Bruttos der Höchstbetrag für eine zusätzliche abzugsfähige Altersvorsorge oder wird von den tatsächlichen Leistungen zur Altersvorsorge ausgegangen, denn die Abzüge durch Direktversicherung plus Rürup-Rente wären höher als 4%?

Vielen, vielen Dank.
Dadamax
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Nachrichten in diesem Thema
Kindesunterhalt bei paritätischer Doppelresidenz - von Dadamax - 04-02-2015, 10:52
RE: Erwerbsobliegenheit im Wechselmodell - von Bereschit - 27-07-2015, 14:49

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