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Einkommensauskunft BEistandschaft
#5
1) In diesem Fall eine unwichtige Formalie.

2) Sehe ich auch so. Die Argumentation des Jugendamts geht völlig an der Sache vorbei. Der Betreuungsunterhalt geht die einen feuchten Kehricht an, nur für den Kindesunterhalt sind sie zuständig. Da Betreuungsunterhalt erst auf Rang 2 kommt, Kindesunterhalt auf Rang 1 ändert sich durch irgendwelche Veränderungen beim Betreuungsunterhalt nichts für den Kindesunterhalt. Man kann nicht irgendwelche prinzipiell kindesunterhaltirrelevanten Ereignisse für eine erneute Auskunftsverpflichtung heranziehen.
Neu entstandene Mehrbedarfe oder Sonderbedarfe sind keinesfalls Begründungen für eine erneute Auskunft. Sie sind nach den Verhältnissen der letzten Auskunft zu berechnen.

Es kann aber auch strategisch günstig sein, erneut Auskunft zu geben. Sollte sich dein Einkommen nicht oder nach unten verändert haben, gib Auskunft und verlange Anpassung. Oder wenn Einkommenssteigerungen anstehen. Dann wird die "Auskunftsuhr" wieder auf Null gestellt und ist erst wieder in zwei Jahren abgelaufen anstatt nach einem Jahr und dann mit der Folge eines früher erhöhten Unterhalts.

3) Es ist (in der Regel) nur zu 50% überobligatorisch.

4) Siehe Antwort von Sorglos.
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RE: Einkommensauskunft BEistandschaft - von p__ - 12-02-2015, 14:51
RE: Einkommensauskunft BEistandschaft - von p__ - 12-02-2015, 16:05
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