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Einkommensauskunft BEistandschaft
#7
(12-02-2015, 15:36)BöserChinese schrieb: Sollte sich der Betreuungsunterhalt ändern, im besten Fall auf 0 € (was er nicht wird; Ich bin ein Mangelfall und 50% des erzielten Einkommens der Mutter nichts am BU ändern wird), dann stünde eben mehr Einkommen zur Berechnung des KU zur Verfügung.

Nein, denn Kindesunterhalt geht eh vor. Betreuungsunterhalt macht sowieso Jeden zum Mangelfall. Die absurd hohen Forderungen kann kein Mensch bezahlen. Aber das interessiert keine Sau der herrschenden Junta.

Beispiel: Der hast 1600 EUR bereinigtes Nettoeinkommen. Vor jeder Rechnung oder auch nur Überlegung zum Betreuungsunterhalt wird davon erst einmal der Kindesunterhalt abgezogen. Übrig bleiben also z.B. 1600 - 241 = 1359 EUR. Selbstbehalt für Unterhalt nach §1615l BGB liegt bei 1200 EUR, also bleiben 259 EUR als Betreuungsunterhalt.

Aber schon der allerunterste Mindestbedarf der Berechtigten beträgt 880 EUR! Normalerweise weit mehr, wenn sie nämlich vorher erwerbstätig war. Ob sis also nun 300, 880 oder 2000 EUR verlangt, interessiert nicht. Bei 259 ist das Limit erreicht. Und wenn sie gar nichts verlangt, so kannst du die 259 EUR behalten. Der Kindesunterhalt steigt dann höchstens um eine Stufe. Und zwar, weil ein Unterhaltsberechtigter weniger auf der Fressliste am Unterhaltsfuttertrog steht und nicht, weil du mehr Geld zur Verfügung hättest.

Welche signifikante Änderung der Verhältnisse soll denn nun Auswirkungen auf den Kindesunterhalt haben? Um diese Frage lügt sich das Jugendamt wie üblich herum und ersetzt das durch Forderungen a la ich Grundherr, du Leibeigener.

Mehrbedarf wird nach Einkommen gequotelt. Beide Eltern sind dafür in der Pflicht. Ohne Einkommenshöhe kann das nicht berechnet werden, damit beantwortet sich die Frage nach der Auskunft durch die Mutter. Wie sollte sonst die Höhe ihres Haftungsanteils bestimmt werden?
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