15-02-2015, 02:35
Richtig !
nach meiner Verurteilung beim bayrischen Amtsgericht wartete ich erst mal vergeblich ein paar Tage, weil ich das Urteil erst mal schriftlich haben wollte und durchlesen. Das Fristende für die Berufung rückte jedoch schnell näher. Bei einen Anruf im Gericht klärte mich der Richter auf, dass ich wohl auch keines schriftlich bekäme vor Fristablauf, weil das Urteil anders geschrieben werden wird, falls ich Berufung einlege als ohne Berufung.
ich war in erster Instanz nicht anwaltlich vertreten und habe die Berufung selbst eingelegt. Das Schreiben muss dem Gericht innerhalb der Frist vorliegen oder innerhalb der Frist direkt an der Geschäftstelle diktiert werden. Abgeschickt habe ich es nicht als Einschreiben, sondern habe am Tag des Fristablaufs am Gericht angerufen und nachgefragt. Wenn das Schreiben nicht eingegangen gewesen wäre, dann hätte ich noch die Möglichkeit gehabt, beim Gericht selber persönlich vorbei zu kommen
Text für die Berufung bei mir:
Ihr Zeichen "Aktenzeichen"
gegen das Urteil vom "Datum" in og. Sache lege ich hiermit Berufung ein.
mit freundlichen Grüßen
@ Blumentopferde: wenn Du die Berufung selber einlegst und nicht über den Anwalt, hast erst mal ein wenig Luft um zu überlegen, ob Du den Anwalt weiter verwendest. Wenn er die Berufung einlegt, hat er wahrscheinlich schon Anspruch auf Entgelt für das Berufungsverfahren. Ein Anwaltsproblem hast nach dem Email von ihm sowieso schon meiner Meinung nach.
Es gilt auch bei der geringen Strafhöhe, dass das Berufungsurteil nicht schlechter ausfallen darf als das vom Amtsgericht, also ist nichts zu verlieren außer noch mehr die Achtung vor dem Rechtssystem und seinen Mitarbeitern evtl. und den schädlichen Zeitaufwand.
nach meiner Verurteilung beim bayrischen Amtsgericht wartete ich erst mal vergeblich ein paar Tage, weil ich das Urteil erst mal schriftlich haben wollte und durchlesen. Das Fristende für die Berufung rückte jedoch schnell näher. Bei einen Anruf im Gericht klärte mich der Richter auf, dass ich wohl auch keines schriftlich bekäme vor Fristablauf, weil das Urteil anders geschrieben werden wird, falls ich Berufung einlege als ohne Berufung.
ich war in erster Instanz nicht anwaltlich vertreten und habe die Berufung selbst eingelegt. Das Schreiben muss dem Gericht innerhalb der Frist vorliegen oder innerhalb der Frist direkt an der Geschäftstelle diktiert werden. Abgeschickt habe ich es nicht als Einschreiben, sondern habe am Tag des Fristablaufs am Gericht angerufen und nachgefragt. Wenn das Schreiben nicht eingegangen gewesen wäre, dann hätte ich noch die Möglichkeit gehabt, beim Gericht selber persönlich vorbei zu kommen
Text für die Berufung bei mir:
Ihr Zeichen "Aktenzeichen"
gegen das Urteil vom "Datum" in og. Sache lege ich hiermit Berufung ein.
mit freundlichen Grüßen
@ Blumentopferde: wenn Du die Berufung selber einlegst und nicht über den Anwalt, hast erst mal ein wenig Luft um zu überlegen, ob Du den Anwalt weiter verwendest. Wenn er die Berufung einlegt, hat er wahrscheinlich schon Anspruch auf Entgelt für das Berufungsverfahren. Ein Anwaltsproblem hast nach dem Email von ihm sowieso schon meiner Meinung nach.
Es gilt auch bei der geringen Strafhöhe, dass das Berufungsurteil nicht schlechter ausfallen darf als das vom Amtsgericht, also ist nichts zu verlieren außer noch mehr die Achtung vor dem Rechtssystem und seinen Mitarbeitern evtl. und den schädlichen Zeitaufwand.