16-02-2015, 14:41
Hab inzwischen selber was gefunden:
"Nachdem die Parteien nach Durchführung der Beweisaufnahme unstreitig gestellt haben, dass im Jahr 2005 an 46 Tagen, im Jahr 2006 an 126 Tagen, im Jahr 2007 an 99 Tagen sowie im Jahr 2008 an 12 Tagen der Kläger jeweils mehr als 12 Stunden bei seinem Vater war, hat der Kläger für jeden Aufenthaltstag als Teil der Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater Anspruch auf Sozialgeld in Höhe von 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes."
http://openjur.de/u/660320.html
Gerne noch mehr falls jemand eine BGB Regelung findet.
"Nachdem die Parteien nach Durchführung der Beweisaufnahme unstreitig gestellt haben, dass im Jahr 2005 an 46 Tagen, im Jahr 2006 an 126 Tagen, im Jahr 2007 an 99 Tagen sowie im Jahr 2008 an 12 Tagen der Kläger jeweils mehr als 12 Stunden bei seinem Vater war, hat der Kläger für jeden Aufenthaltstag als Teil der Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater Anspruch auf Sozialgeld in Höhe von 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes."
http://openjur.de/u/660320.html
Gerne noch mehr falls jemand eine BGB Regelung findet.