16-02-2015, 22:56
(16-02-2015, 19:13)sorglos schrieb: Es gibt auch erstinstanzlich eine andere Meinung, die sich - wie ich finde - in Ergänzung verfolgen läßt:
Zitat:SG Mainz
Datum05.04.2012
Aktenzeichen S 3 AS 312/11
Sozialgeldanspruch bei temporärer Bedarfsgemeinschaft 1. Eine temporäre Bedarfsgemeinschaft besteht auch an Tagen, an denen sich das Kind weniger als zwölf Stunden bei dem umgangsberechtigten Elternteil aufhält, wenn die Aufenthaltsdauer dort jedenfalls länger ist als bei dem anderen Elternteil.
Dagegen LSG NDS-Bremen in im August 2014:
Zitat:Beiden in der temporären Bedarfsgemeinschaft tageweise anfallenden Regelbedarfen handelt es sich um einen Bedarf des minderjährigen Kindes, das seinen notwendigen Lebensunterhalt auch für die Aufenthalte. beim getrennt lebenden Elternteil decken können muss. Der Senat sieht im Rahmen dieses einstweiligen Rechtschutzverfahrens keinen Anlass von dieser gefestigten Rechtsprechung zur zeitlichen Grenze von 12 Stunden abzuweichen, zumal die Mutter der Antragstellerin zu 3) freitags mittags noch die Versorgung ihrer Tochter übernimmt
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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