(17-02-2015, 18:14)p__ schrieb: Es gibt den mathematischen Begriff des Erwartungswerts. Den sehe ich UNTER der jetzt geforderten Summe. Deshalb stimme ich Antragsgegner zu.Und wie sieht deine Rechnung aus?
(18-02-2015, 01:14)Leutnant Dino schrieb: Bei einem Mahnbescheid und Deinem Widerspruch geht es eh vor Gericht. Also ist der Vergleich vom Jugendamt UnsinnWenn das so wäre, wäre es doch schon vor Gericht?!
(18-02-2015, 01:28)wackelpudding schrieb: Warum sollte, was 6123 € weggebracht hat, für den Rest nicht gelten?Inwiefern weggebracht, es wurde mir quasi erlassen, weil die vermutlichen keine Lust mehr haben dem Geld hinter her zu rennen. Die Frage ist nicht ob ich Lust habe, sondern ob ich im Zweifelsfall ~6000 Euro mehr Schulden verkraften kann, welche dann sicher nicht mit einer so niedrigen Rate bezahlt werden können.
Aber wie @blue schon schrieb: Du mußt wissen, ob Du noch Lust und Nerven hast weiterzumachen...
Ach so, hier noch das Schreiben:
Seite 1
Seite 2
Bevor irgendwer auf die Idee kommt dass ich doch von dem Kind wusste, weil hier irgendwas von 230 Euro steht... das war ein Darlehen es Ihr angeblich so dreckig ging. Weder bei der Überweisung noch sonstwo stand drauf das dies für Unterhalt sein soll. Wenn Sie das allerdings als Unterhalt abziehen soll mir das recht sein.
Meine Kanzlei sieht übrigens auch kaum Aussicht auf Erfolg bei einem Verfahren:
Zitat:Die Rechtslage bestimmt sich, wie von Ihnen bereits erkannt, nach § 7 UVG, § 1613 BGB. Sie scheinen allerdings den § 1613 II Nr. 2a BGB übersehen zu haben. Diese Vorschrift hat praktisch Bedeutung nur für nichteheliche Kinder, deren Vater nach ihrer Geburt erst festgestellt werden muss. Der Anspruch entsteht mit der Geburt des Kindes und wird auch sogleich fällig, selbst wenn die Vaterschaft erst Jahre nach der Geburt festgestellt wird. Damit das Kind seinen Unterhaltsanspruch durchsetzen kann, bedarf es weder des Verzuges noch der Rechtshängigkeit.