19-02-2015, 13:35
(19-02-2015, 10:59)p__ schrieb: Wenn das Jugendamt klagt, dann könnt ihr daran nichts ändern. Mehr als vor Gericht vorbringen, dass am XX.XX.2014 unter Zeugen die geforderte Auskunft vollumfänglich gegeben wurde könnt ihr nicht. Achtet auf die Gerichtskosten, die dem Jugendamt aufzuerlegen sind. Es wäre unbillig, den Pflichtigen mit Kosten aus Klagen zu belasten, weil das Jugendamt schuldhaft nichts auf die Reihe bekommt.
Guter Hinweis!
Gilt dies bspw. auch für Gerichtskosten einer Umgangsklage durchs JA/KM?