24-02-2015, 10:33
So, hier die Antwort des Anwalts auf die Ungereimtheiten/Fragen:
Zitat:Sehr geehrter Herr Blumentopferde,
in vorbezeichneter Angelegenheit versuche ich Ihre Fragen wie folgt zu beantworten.
Die Kosten übernimmt einstweilen die Staatskasse. Diese werden dann im Rahmen eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen Sie festgesetzt und sobald Sie zahlungsfähig wären von der Staatskasse beigetrieben. Dies dürfte sich jedoch noch Jahre hinziehen.
Hinsichtlich Ziffer I.) ist zwar das Urteil dem Grunde nach unrichtig, ob der Unfall jedoch 2008 oder 2002 war, ist insofern nicht von Belang.
Mit der Formulierung, Sie wären Ihrer Unterhalspflicht nicht ausreichend nachgekommen, hat der Richter den Tatbestand wiedergegeben, dass geschuldet 606,00 EUR gewesen wären und 473,95 EUR bezahlt wurden.
Des Weiteren ergibt sich bei einem Nettoeinkommen in Höhe von 1.968,00 EUR im Hinblick auf die Pfändungsfreigrenzen und Selbstbehalte die Möglichkeit die 606,00 EUR in voller Höhe zu bezahlen. Sollten Sie in dem Zeitraum 01.01.2011 bis 30.04.2012 krankheitsbedingt erhöhte Kosten gehabt haben, die zu einer anderen Quote führen würden, müssten Sie diese noch nachweisen. Sie würden hier jedoch im Hinblick auf den Kindesunterhalt und dem damaligen Selbstbehalt in Höhe von 1.000,00 EUR einen Betrag in Höhe von rund 360,00 EUR monatlich benötigen.
Die Formulierung, dass der Lebensbedarf der beiden Kinder gefährdet war bzw. ohne Hilfe anderer gefährdet gewesen wäre, ergibt sich aus dem Gesetz. Dies wird immer dann vermutet, wenn der Unterhalt nicht in Höhe des Titels bzw. in Höhe der tatsächlichen Möglichkeit gezahlt wird.
Zutreffenderweise ist die Berechnung unter Ziffer IV.), vorsichtig ausgedrückt, mehr als verwirrend. Auch hier kann ich letztlich nur „Fragezeichen“ anfügen. Ich gehe jedoch davon aus, dass der Richter ausgehend von 950,00 EUR, dies war der vormalige Selbstbehalt, 10 % im Hinblick auf das Zusammenwohnen abgezogen hat, und somit auf einen Betrag von 855,00 EUR kam,, hierzu monatlich 66,00 EUR krankheitsbedingte Aufwendungen gerechnet hat und sodann ausgehend von den nun vorliegenden 921,00 EUR zu dem Einkommen von 1.900,00 EUR zu dem Schluss kam, dass ausreichend Unterhalt hätte bezahlt werden können.
Auch ich bin etwas überrascht darüber, dass er nicht mit aufgenommen hat, dass die 50,00 EUR Unterhalt für ein Jahr an Frau RATTE gezahlt werden sollten.
Letztlich muss ich Ihnen aus anwaltlicher Sicht dazu raten, die Berufung zurückzunehmen. Im Hinblick auf den Zeitraum vom 01.01.2011 bis einschließlich 30.04.2012, und das ist der Zeitraum auf den das Gericht die Strafverfolgung beschränkt hat, besteht nur wenig Aussicht ein positiveres Ergebnis zu erzielen.
Ich darf Sie daher höflichst bitten mir mitzuteilen, wie wir weiter verfahren sollen.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch telefonisch noch für weitere Fragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt