24-02-2015, 15:19 
		
	
	
		zu 3. Die Mutter argumentiert mit §1606 Abs. 3. BGB. Ist dies korrekt?
§ 1606
Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
...
(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
	
	
	
	
§ 1606
Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
...
(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

 
 

 
