24-02-2015, 21:23
Hallo,
http://trennungsfaq.com/unterhalt.html#titel
Im Jugendamt und bei Notaren hat genau der Betrag und der Inhalt tituliert zu werden, den der unterzeichnende Pflichtige freiwillig titulieren will, egal was von ihm gefordert wird. Gefällt dieser Inhalt der Unterhaltsgläubigerin nicht, kann sie den Klageweg beschreiten. Sollten Zweifel oder Streit über die Unterhaltshöhe bestehen, ist es besser, nur den unstrittigen Geldbetrag zu titulieren und eine Klage abzuwarten. Die eventuellen Gerichts- und Anwaltskosten berechnen sich nur nach dem Restbetrag, um den gestritten wird und sind somit wesentlich geringer wie eine Klage über den Gesamtbetrag, wenn gar nichts tituliert wurde.
Gilt das heutzutage nicht mehr?
Gruß
c
http://trennungsfaq.com/unterhalt.html#titel
Im Jugendamt und bei Notaren hat genau der Betrag und der Inhalt tituliert zu werden, den der unterzeichnende Pflichtige freiwillig titulieren will, egal was von ihm gefordert wird. Gefällt dieser Inhalt der Unterhaltsgläubigerin nicht, kann sie den Klageweg beschreiten. Sollten Zweifel oder Streit über die Unterhaltshöhe bestehen, ist es besser, nur den unstrittigen Geldbetrag zu titulieren und eine Klage abzuwarten. Die eventuellen Gerichts- und Anwaltskosten berechnen sich nur nach dem Restbetrag, um den gestritten wird und sind somit wesentlich geringer wie eine Klage über den Gesamtbetrag, wenn gar nichts tituliert wurde.
Gilt das heutzutage nicht mehr?
Gruß
c