27-02-2015, 12:39
Hallo Gemeinde,
vielleicht kennt sich ja jemand aus.
Sollte die KM auf den Gedanken kommen nach 850 d zpo ( Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen) zu Pfänden und der KV nicht mit dem Betrag einverstanden sein, den die Rechtspfleger eingetragen haben welches Gericht ist f. den Widerspruch ggf. Verfahren zuständig ?
Das AG am Wohnsitz des Kindes oder das AG am Wohnsitz des Kindesvaters ?
Kann man überhaupt gegen den festgesetzten Betrag klagen ?
Sollte jemand Erfahrung haben oder es schon einen Thread geben würde ich mich über ein kurzes Statement freuen.
Lg
Arminius
vielleicht kennt sich ja jemand aus.
Sollte die KM auf den Gedanken kommen nach 850 d zpo ( Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen) zu Pfänden und der KV nicht mit dem Betrag einverstanden sein, den die Rechtspfleger eingetragen haben welches Gericht ist f. den Widerspruch ggf. Verfahren zuständig ?
Das AG am Wohnsitz des Kindes oder das AG am Wohnsitz des Kindesvaters ?
Kann man überhaupt gegen den festgesetzten Betrag klagen ?
Sollte jemand Erfahrung haben oder es schon einen Thread geben würde ich mich über ein kurzes Statement freuen.
Lg
Arminius