04-06-2009, 20:54
Hallo liebe Mitstreiter in Spe,
ich bin der "Golddukatenesel", der am 27.05.2009 durch den BGH in Sachen Krankenunterhalt "lebenslänglich" bekommen hat. Erst jetzt begreife ich, was mir dort widerfahren ist. Dazu kommt, dass mit der Zurückverweisung an das OLG die dort in 2008 ausgeurteilte Unterhaltshöhe erneut überprüft wird und ich folglich damit rechnen muss, rückwirkend in verstärktem Maße "gemolken" zu werden.
Da ich jedoch ab April 2009 wegen Dienstunfähigkeit Frühpensionär bin und ab diesem Zeitpunkt neben den niedrigeren Versorgungsbezügen eine bis zum 64. Lebensjahr befristete private Dienstunfähigkeitszusatzrente erhalte, deren Gewährung aber in der Ehe (Scheidung 1998) noch nicht absehbar war, prüfe ich nunmehr, ggf. Abänderungsklage beim zuständigen Familiengericht zu erheben.
"Aufgrund des BGH-Urteils vom 17.12.2008 -Az.: XII ZR 9/07- sind bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Weil das Unterhaltsrecht den geschiedenen Ehegatten aber nicht besser stellen will, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde, sind grundsätzlich nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon während der Ehe absehbar waren, was für einen Karrieresprung nicht gilt."
Meine Frage hierzu wäre: "Kann dieses BGH-Urteil auch auf meinen Fall angewandt werden, denn meine Erkrankung, die letztendlich zur Dienstunfähikeit führte und die Gewährung der privaten Zusatzrente auslöste, begann erst ca. 10 Jahre nach der rechtskräftigen Scheidung und war daher sicherlich nicht schon in der Ehe absehbar ?
Ist also die private Dienstunfähigkeits-Zusatzrente neben meinen u. a. durch den Versorgungsausgleich gekürzten Versorgungsbezügen als unterhaltsrelevantes Einkommen anzusehen oder nicht ?"
Dazu ist anzumerken, dass ich die Beiträge für diese private Zuatzversicherung, die bereits in der Ehe angelegt war, nach mehreren OLG-Urteilen (hier: OLG Koblenz und Saarländisches OLG) nicht von meinem bisherigen unterhaltsrelevanten Einkommen abziehen darf, da diese Kosten angeblich zur allgemeinen Lebensführung gehören.
Wer kann mir hierzu qualifizierte und detaillierte Auskünfte geben ???
Im übrigen stehe ich Ihnen natürlich für Fragen aus meinem BGH-Unterhaltsrechtsverfahren vom 27.05.2009 zur Verfügung.
Abschliessend zu diesem merkwürdigen höchstrichterlichen Urteil noch eine Bemerkung:
"Ich war bis 1998 ca. 26 Jahre verheiratet und für die gemeinsamen
bereits erwachsenen 4 Kinder selbstverständlich und auch gerne für deren Unterhalt verantwortlich (für 1 Kind zahle ich heute noch Unterhalt).
Das ich jetzt auch noch zeitlich unbefristet zum nachehelichen Krankenunterhalt verdonnert wurde (was m. E. bestimmt nicht der Intuition des Gesetzgebers im neuen Unterhaltsrecht entspricht), obwohl meine Exfrau eigenes Einkommen (Renten- inkl. Versorgungsausgleich und Erwerbseinkünfte) in Höhe von monatlich netto ca. 1.400 € erzielt, ist mir nicht verständlich.
Gilt denn nur in Deutschland weiterhin der Grundsatz: "Bis das der Tod das Einkommen der Exfrau beschneidet" auch weiterhin ?
Man(n) sollte dennoch den Glauben an diesen Rechtsstaat nicht verlieren, oder ?
Freundliche Grüße
ich bin der "Golddukatenesel", der am 27.05.2009 durch den BGH in Sachen Krankenunterhalt "lebenslänglich" bekommen hat. Erst jetzt begreife ich, was mir dort widerfahren ist. Dazu kommt, dass mit der Zurückverweisung an das OLG die dort in 2008 ausgeurteilte Unterhaltshöhe erneut überprüft wird und ich folglich damit rechnen muss, rückwirkend in verstärktem Maße "gemolken" zu werden.
Da ich jedoch ab April 2009 wegen Dienstunfähigkeit Frühpensionär bin und ab diesem Zeitpunkt neben den niedrigeren Versorgungsbezügen eine bis zum 64. Lebensjahr befristete private Dienstunfähigkeitszusatzrente erhalte, deren Gewährung aber in der Ehe (Scheidung 1998) noch nicht absehbar war, prüfe ich nunmehr, ggf. Abänderungsklage beim zuständigen Familiengericht zu erheben.
"Aufgrund des BGH-Urteils vom 17.12.2008 -Az.: XII ZR 9/07- sind bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Weil das Unterhaltsrecht den geschiedenen Ehegatten aber nicht besser stellen will, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde, sind grundsätzlich nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon während der Ehe absehbar waren, was für einen Karrieresprung nicht gilt."
Meine Frage hierzu wäre: "Kann dieses BGH-Urteil auch auf meinen Fall angewandt werden, denn meine Erkrankung, die letztendlich zur Dienstunfähikeit führte und die Gewährung der privaten Zusatzrente auslöste, begann erst ca. 10 Jahre nach der rechtskräftigen Scheidung und war daher sicherlich nicht schon in der Ehe absehbar ?
Ist also die private Dienstunfähigkeits-Zusatzrente neben meinen u. a. durch den Versorgungsausgleich gekürzten Versorgungsbezügen als unterhaltsrelevantes Einkommen anzusehen oder nicht ?"
Dazu ist anzumerken, dass ich die Beiträge für diese private Zuatzversicherung, die bereits in der Ehe angelegt war, nach mehreren OLG-Urteilen (hier: OLG Koblenz und Saarländisches OLG) nicht von meinem bisherigen unterhaltsrelevanten Einkommen abziehen darf, da diese Kosten angeblich zur allgemeinen Lebensführung gehören.
Wer kann mir hierzu qualifizierte und detaillierte Auskünfte geben ???
Im übrigen stehe ich Ihnen natürlich für Fragen aus meinem BGH-Unterhaltsrechtsverfahren vom 27.05.2009 zur Verfügung.
Abschliessend zu diesem merkwürdigen höchstrichterlichen Urteil noch eine Bemerkung:
"Ich war bis 1998 ca. 26 Jahre verheiratet und für die gemeinsamen
bereits erwachsenen 4 Kinder selbstverständlich und auch gerne für deren Unterhalt verantwortlich (für 1 Kind zahle ich heute noch Unterhalt).
Das ich jetzt auch noch zeitlich unbefristet zum nachehelichen Krankenunterhalt verdonnert wurde (was m. E. bestimmt nicht der Intuition des Gesetzgebers im neuen Unterhaltsrecht entspricht), obwohl meine Exfrau eigenes Einkommen (Renten- inkl. Versorgungsausgleich und Erwerbseinkünfte) in Höhe von monatlich netto ca. 1.400 € erzielt, ist mir nicht verständlich.
Gilt denn nur in Deutschland weiterhin der Grundsatz: "Bis das der Tod das Einkommen der Exfrau beschneidet" auch weiterhin ?
Man(n) sollte dennoch den Glauben an diesen Rechtsstaat nicht verlieren, oder ?
Freundliche Grüße