11-03-2015, 20:46
hallo zusammen,
nachdem wie immer keine Antwort von meiner Ex gekommen ist , hat jetzt mein Anwalt wie folgt den Erstentwurf mir heute für den Antrag für eine Umgangserweiterung zugesendet.
A n t r a g s c h r i f t
In Sachen
Knecht
Adress
-Antragsteller-
-Prozessbev.: Rechtsanwälte Herr ………
gegen
Exfrau
Adresse
-Antragsgegnerin-
wegen Regelung des Umgangs
zeigen wir die anwaltliche Vertretung des Antragstellers an, in dessen Namen und Vollmacht
beantragt wird:
1. Dem Antragsteller steht das Recht zu, das Kind Tochter, geb. am XXXXXX,
im 14-tägigen Turnus jeweils in der Zeit von Freitag, 16:00 Uhr, bis zum darauffolgenden
Sonntag, 17:30 Uhr, zu sich zu nehmen.
2. Soweit der Umgang ausfällt aus Gründen, die in der Person der Kindesmutter
oder des Kindes liegen, wird die Kindesmutter dies dem Antragsteller umgehend
anzeigen. Ein entsprechend ausgefallener Umgang wird am darauffolgenden
Wochenende nachgeholt.
3. Dem Antragsteller steht darüber hinaus das Recht zu, Tochter an den Tagen, an
denen die Kindesmutter im Rahmen ihrer Berufsausübung Nachtschichten
wahrzunehmen hat, in der Zeit von 17:00 Uhr bis zum darauffolgenden Tag zum
Schulbeginn zu sich zu nehmen. Der Antragsteller wird Tochter in diesem Fall am
Morgen jeweils direkt zur Schule bringen.
4. Weiterhin steht dem Antragsteller das Recht zu, mit Tochter im jährlichen Wechsel
entweder die erste oder die zweite Hälfte der Sommerferien sowie die Oster- oder
die Pfingstferien sowie die Herbst- oder die Frühjahrsferienwoche zu
verbringen. Der Antragsteller kann Tochter zu Ferienbeginn jeweils ab Sonntag,
17:30 Uhr zu sich nehmen /erscheint mir gerade beim schreiben nicht passend). Die Kindesmutter wird dem Antragsteller jeweils bei
Abholung zu den Ferienumgangszeiten den Personalausweis, den Impfausweis
sowie die gesetzliche Krankenversicherungskarte von Tochter zur Verfügung stellen.
5. Weihnachten (24.12. des Jahres) verbringt Tochter im jährlichen Wechsel die Zeit
von 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr beim jeweils anderen Elternteil, je nachdem, welchem
Elternteil zu dieser Zeit der Ferienumgang zusteht.
6. An Tagen, an welchen der Kindesvater oder die Kindesmutter Geburtstag haben,
hat der jeweilige Elternteil das Recht und die Pflicht, Tochter in der Zeit von
10:00 Uhr bis 18:30 Uhr zu sich zu nehmen.
7. Das Kind wird vom Vater abgeholt und zur zurückgebracht. Die Kindesmutter trifft
alle dafür notwendigen Vorbereitungen, insbesondere sorgt sie für die erforderliche
Bekleidung sowie die Mitgabe etwaig erforderlicher Medikamente.
8. Weiterhin verpflichtet sich die Kindesmutter dem Kindesvater in regelmäßigen
Abständen über die Entwicklung des Kindes zu informieren. Hierzu gehört insbesondere
auch die Übersendung der Zwischen- und Jahreszeugnisse sowie die
Information über schwerwiegendere Erkrankungen.
B e g r ü n d u n g :
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 29.04.2014 wurde die Ehe der Beteiligten vor
dem Amtsgericht rechtskräftig geschieden.
Beweis: Beiziehung der Familiengerichtsakte des Amtsgerichts,
Az.: XXXXXXXX;
Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts vom 29.04.2014,
in begl. Abschrift;
Aus der Ehe der Beteiligten ist das gemeinsame Kind, geb. am XXXX, hervorge-
gangen. Die elterliche Sorge für Tochter steht den Beteiligten gemeinsam zu.
Beweis: wie vor;
Mit weiterer gerichtlicher Vereinbarung vom xxxxx wurde der Umgang des Antragstel-
lers mit Tochter geregelt.
Beweis: Vermerk des Amtsgerichts vom XXXXXX, in begl. Abschrift;
Beiziehung der Familiengerichtsakte des Amtsgerichts,
Az.: XXXXXX;
II.
Zur Zeit, als die Beteiligten noch zusammen lebten, wurden die Hausaufgaben von Nele
hauptsächlich vom Antragsteller betreut. Wie das Kind bei seiner Anhörung im damaligen
Umgangsrechtsverfahren zu Protokoll erklärte, hatte der „Papa …besonders gut Mathematik
gekonnt“.
Beweis: Vermerk des Amtsgerichts vom XXXX, in begl. Abschrift;
Bedauerlicherweise hat sich die schulische und psychische Situation von Tochter seit der Trennung der Eltern dramatisch verschlechtert. So wurde seitens der Beratungslehrerin von der Grundschule bei Tochter zwischenzeitlich nicht nur eine starke
Rechenschwäche / Dyskalkulie attestiert, sondern auch erhebliche Mängel beim Sprachver-
ständnis, was vermutlich auch das festgestellte geringe Selbstwertgefühl des Kindes erklärt.
Beweis: Bericht der Beratungslehrerin von der Grundschule
vom 27.01.2015, in begl. Abschrift;
Mittlerweile häufen sich beruflich die Nachtdienste der Antragsgegnerin. Dies er-
fordert zwangsläufig zu folgenden Zeiten eine Fremdbetreuung von Tochter:
(Jetzt weiß ich nicht ob das sonderlich geschickt , die genauen Zeiten hier aufzulisten????)
06.02.- 11.02. ND
20.02.- 25.02. ND
03.03.- 09.03. ND
19.03.- 24.03. ND
01.04.- 02.04. ND
17.04.- 21.04. ND
29.04.- 03.05. ND
12.05.- 18.05. 6 ND)
30.05.- 01.06. 2 ND)
12.06.- 18.06. 6 ND)
26.06.- 29.06. 3 ND)
Beweis: Eidliche Parteivernehmung der Antragsgegnerin;
Der Antragsteller ließ aus diesem Grund mit Schreiben des Unterfertigten vom 04.02.2015
der Kindesmutter anbieten, den in der Schule durchgenommenen Unterrichtsstoff sowie die
anfallenden Hausaufgaben wieder mit Tochter zusammen zu erarbeiten, da auf diese Weise
schon früher regelmäßig gute bis zufriedenstellende Ergebnisse erzielt werden konnten.
Beweis: Schreiben des Unterfertigten vom 04.02.2015, in begl. Abschrift;
Darüber hinaus aber wäre auch zur Stärkung des Selbstwertgefühls von Tochter ein zeitlich
ausgeweiteter Umgang mit dem Antragsteller in jeder Hinsicht dem Wohl des Kindes die-
nend, zumal Tochter zu ihrem Vater ein sehr liebevolles und starkes Verhältnis unterhält.
Beweis: Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens;
III.
Bedauerlicherweise wurde das an die Kindesmutter gerichtete Angebot des Antragstellers
zur Unterstützung von Tochter zurückgewiesen, was auch deshalb nicht ohne Weiteres nach-
vollziehbar erscheint, als der Kindesvater seinen Wohnsitz in unmittelbarer Nähe der An-
tragsgegnerin hat.
Beweis: Vermerk des Amtsgerichts vom 13.12.2014, in begl. Abschrift;
Aus Sicht des Unterfertigten wäre es im Interesse von Tochter durchaus wünschenswert, wenn
die Antragsgegnerin das Angebot des Antragstellers nicht als ein Wegnehmen des Kindes,
sondern als echte Unterstützung verstehen könnte, was letztlich auch der Antragsgegnerin
zugute kommen würde.
Anwalt
Ich bitte Euch wiedermal um Eure wertvolle Meinung und Unterstützung.
LG
Knecht
nachdem wie immer keine Antwort von meiner Ex gekommen ist , hat jetzt mein Anwalt wie folgt den Erstentwurf mir heute für den Antrag für eine Umgangserweiterung zugesendet.
A n t r a g s c h r i f t
In Sachen
Knecht
Adress
-Antragsteller-
-Prozessbev.: Rechtsanwälte Herr ………
gegen
Exfrau
Adresse
-Antragsgegnerin-
wegen Regelung des Umgangs
zeigen wir die anwaltliche Vertretung des Antragstellers an, in dessen Namen und Vollmacht
beantragt wird:
1. Dem Antragsteller steht das Recht zu, das Kind Tochter, geb. am XXXXXX,
im 14-tägigen Turnus jeweils in der Zeit von Freitag, 16:00 Uhr, bis zum darauffolgenden
Sonntag, 17:30 Uhr, zu sich zu nehmen.
2. Soweit der Umgang ausfällt aus Gründen, die in der Person der Kindesmutter
oder des Kindes liegen, wird die Kindesmutter dies dem Antragsteller umgehend
anzeigen. Ein entsprechend ausgefallener Umgang wird am darauffolgenden
Wochenende nachgeholt.
3. Dem Antragsteller steht darüber hinaus das Recht zu, Tochter an den Tagen, an
denen die Kindesmutter im Rahmen ihrer Berufsausübung Nachtschichten
wahrzunehmen hat, in der Zeit von 17:00 Uhr bis zum darauffolgenden Tag zum
Schulbeginn zu sich zu nehmen. Der Antragsteller wird Tochter in diesem Fall am
Morgen jeweils direkt zur Schule bringen.
4. Weiterhin steht dem Antragsteller das Recht zu, mit Tochter im jährlichen Wechsel
entweder die erste oder die zweite Hälfte der Sommerferien sowie die Oster- oder
die Pfingstferien sowie die Herbst- oder die Frühjahrsferienwoche zu
verbringen. Der Antragsteller kann Tochter zu Ferienbeginn jeweils ab Sonntag,
17:30 Uhr zu sich nehmen /erscheint mir gerade beim schreiben nicht passend). Die Kindesmutter wird dem Antragsteller jeweils bei
Abholung zu den Ferienumgangszeiten den Personalausweis, den Impfausweis
sowie die gesetzliche Krankenversicherungskarte von Tochter zur Verfügung stellen.
5. Weihnachten (24.12. des Jahres) verbringt Tochter im jährlichen Wechsel die Zeit
von 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr beim jeweils anderen Elternteil, je nachdem, welchem
Elternteil zu dieser Zeit der Ferienumgang zusteht.
6. An Tagen, an welchen der Kindesvater oder die Kindesmutter Geburtstag haben,
hat der jeweilige Elternteil das Recht und die Pflicht, Tochter in der Zeit von
10:00 Uhr bis 18:30 Uhr zu sich zu nehmen.
7. Das Kind wird vom Vater abgeholt und zur zurückgebracht. Die Kindesmutter trifft
alle dafür notwendigen Vorbereitungen, insbesondere sorgt sie für die erforderliche
Bekleidung sowie die Mitgabe etwaig erforderlicher Medikamente.
8. Weiterhin verpflichtet sich die Kindesmutter dem Kindesvater in regelmäßigen
Abständen über die Entwicklung des Kindes zu informieren. Hierzu gehört insbesondere
auch die Übersendung der Zwischen- und Jahreszeugnisse sowie die
Information über schwerwiegendere Erkrankungen.
B e g r ü n d u n g :
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 29.04.2014 wurde die Ehe der Beteiligten vor
dem Amtsgericht rechtskräftig geschieden.
Beweis: Beiziehung der Familiengerichtsakte des Amtsgerichts,
Az.: XXXXXXXX;
Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts vom 29.04.2014,
in begl. Abschrift;
Aus der Ehe der Beteiligten ist das gemeinsame Kind, geb. am XXXX, hervorge-
gangen. Die elterliche Sorge für Tochter steht den Beteiligten gemeinsam zu.
Beweis: wie vor;
Mit weiterer gerichtlicher Vereinbarung vom xxxxx wurde der Umgang des Antragstel-
lers mit Tochter geregelt.
Beweis: Vermerk des Amtsgerichts vom XXXXXX, in begl. Abschrift;
Beiziehung der Familiengerichtsakte des Amtsgerichts,
Az.: XXXXXX;
II.
Zur Zeit, als die Beteiligten noch zusammen lebten, wurden die Hausaufgaben von Nele
hauptsächlich vom Antragsteller betreut. Wie das Kind bei seiner Anhörung im damaligen
Umgangsrechtsverfahren zu Protokoll erklärte, hatte der „Papa …besonders gut Mathematik
gekonnt“.
Beweis: Vermerk des Amtsgerichts vom XXXX, in begl. Abschrift;
Bedauerlicherweise hat sich die schulische und psychische Situation von Tochter seit der Trennung der Eltern dramatisch verschlechtert. So wurde seitens der Beratungslehrerin von der Grundschule bei Tochter zwischenzeitlich nicht nur eine starke
Rechenschwäche / Dyskalkulie attestiert, sondern auch erhebliche Mängel beim Sprachver-
ständnis, was vermutlich auch das festgestellte geringe Selbstwertgefühl des Kindes erklärt.
Beweis: Bericht der Beratungslehrerin von der Grundschule
vom 27.01.2015, in begl. Abschrift;
Mittlerweile häufen sich beruflich die Nachtdienste der Antragsgegnerin. Dies er-
fordert zwangsläufig zu folgenden Zeiten eine Fremdbetreuung von Tochter:
(Jetzt weiß ich nicht ob das sonderlich geschickt , die genauen Zeiten hier aufzulisten????)
06.02.- 11.02. ND
20.02.- 25.02. ND
03.03.- 09.03. ND
19.03.- 24.03. ND
01.04.- 02.04. ND
17.04.- 21.04. ND
29.04.- 03.05. ND
12.05.- 18.05. 6 ND)
30.05.- 01.06. 2 ND)
12.06.- 18.06. 6 ND)
26.06.- 29.06. 3 ND)
Beweis: Eidliche Parteivernehmung der Antragsgegnerin;
Der Antragsteller ließ aus diesem Grund mit Schreiben des Unterfertigten vom 04.02.2015
der Kindesmutter anbieten, den in der Schule durchgenommenen Unterrichtsstoff sowie die
anfallenden Hausaufgaben wieder mit Tochter zusammen zu erarbeiten, da auf diese Weise
schon früher regelmäßig gute bis zufriedenstellende Ergebnisse erzielt werden konnten.
Beweis: Schreiben des Unterfertigten vom 04.02.2015, in begl. Abschrift;
Darüber hinaus aber wäre auch zur Stärkung des Selbstwertgefühls von Tochter ein zeitlich
ausgeweiteter Umgang mit dem Antragsteller in jeder Hinsicht dem Wohl des Kindes die-
nend, zumal Tochter zu ihrem Vater ein sehr liebevolles und starkes Verhältnis unterhält.
Beweis: Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens;
III.
Bedauerlicherweise wurde das an die Kindesmutter gerichtete Angebot des Antragstellers
zur Unterstützung von Tochter zurückgewiesen, was auch deshalb nicht ohne Weiteres nach-
vollziehbar erscheint, als der Kindesvater seinen Wohnsitz in unmittelbarer Nähe der An-
tragsgegnerin hat.
Beweis: Vermerk des Amtsgerichts vom 13.12.2014, in begl. Abschrift;
Aus Sicht des Unterfertigten wäre es im Interesse von Tochter durchaus wünschenswert, wenn
die Antragsgegnerin das Angebot des Antragstellers nicht als ein Wegnehmen des Kindes,
sondern als echte Unterstützung verstehen könnte, was letztlich auch der Antragsgegnerin
zugute kommen würde.
Anwalt
Ich bitte Euch wiedermal um Eure wertvolle Meinung und Unterstützung.
LG
Knecht