13-03-2015, 14:38
(13-03-2015, 12:24)Sixteen Tons schrieb: Rechtlich habe ich wohl keine Pflicht, ihr da ihrem Wunsch zu entsprechen, da der lfd. Unterhalt ja zu
100% bedient wird.
Korrekt. Und deshalb kann er auch nicht übertragen werden, selbst wenn man es wollte. Etwas anderes gilt für die Übertragung des Freibetrags für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs, der eine Untermenge des Kinderfreibetrages ist.