17-03-2015, 21:31
Ja, es geht nur darum, ob die alternierende Obhut (gemeinsame Betreuung) im Gesetz erwähnt wird. Dass die Richter die Möglichkeit haben, die alternierende Obhut auszusprechen. Für Väter ist damit noch gar nichts gewonnen. Sie sind weiter von der Exe und deren Aussage abhängig. Und wenn Exelchen meint, mit diesem Vater geht das doch gar nicht, wird jeder Richter, und die sind hier in der CH allesamt von der Last eines Rückgrats befreit, sich hüten gegen den Willen der Exe die alternierende Obhut auszusprechen .....
Alles bleibt in dieser Hinsicht beim Alten. Mit dem Exenunterhalt für nicht Verheiratete darf sich unser Leutenant dann demnächst auf steigen Zugriffszahlen einstellen. E r wird sich davon profitieren.
Alles bleibt in dieser Hinsicht beim Alten. Mit dem Exenunterhalt für nicht Verheiratete darf sich unser Leutenant dann demnächst auf steigen Zugriffszahlen einstellen. E r wird sich davon profitieren.