20-03-2015, 09:40
Schon oft geschrieben: Bei ganz normaler Anwendung des BGB wäre das alles kein Problem, aber die Rechtsverdreher verdrehen ihr eigenes Recht wenns darum geht, eine Mutter vor den Folgen ihres Handelns von der Verantwortung freizustellen.
Pflichtig sind beide Eltern, so stehts im BGB. Wenn der Kuckucksvater aus der rechtlichen Vaterschaft entlassen wird, wird die Mutter alleinsorgeberechtigt und alleiniger rechtlicher Elternteil. Auch das ist ganz eindeutig und unbestritten. Da die Vaterschaft nie bestanden hat, hätte sie auch den Unterhalt allein decken müssen. So ist das, wenn ein Kind nur einen Elternteil hat. Sie hätte dann selber zahlen müssen und das Kind selber versorgen. Hat sie nicht alleine getan, der damals rechtliche Vater war ebenso beteiligt. Also ist sie die regresspflichtige Person und an sie sind Unterhaltsrückforderungen zu richten.
Kein Geld? Keine Ausrede: Einfach den leiblichen Vaters ihres Kindes aufsuchen und dort Unterhalt im Namen des Kindes verlangen.
Pflichtig sind beide Eltern, so stehts im BGB. Wenn der Kuckucksvater aus der rechtlichen Vaterschaft entlassen wird, wird die Mutter alleinsorgeberechtigt und alleiniger rechtlicher Elternteil. Auch das ist ganz eindeutig und unbestritten. Da die Vaterschaft nie bestanden hat, hätte sie auch den Unterhalt allein decken müssen. So ist das, wenn ein Kind nur einen Elternteil hat. Sie hätte dann selber zahlen müssen und das Kind selber versorgen. Hat sie nicht alleine getan, der damals rechtliche Vater war ebenso beteiligt. Also ist sie die regresspflichtige Person und an sie sind Unterhaltsrückforderungen zu richten.
Kein Geld? Keine Ausrede: Einfach den leiblichen Vaters ihres Kindes aufsuchen und dort Unterhalt im Namen des Kindes verlangen.