24-03-2015, 12:28
Hier das Antwortschreeiben der Beistandschart:
Sehr geehrter Herr BöserChinese,
zunächst einmal möchte ich mich dafür entschuldigen, dass die Beantwortung Ihres Schreibens erst jetzt möglich ist. Aufgrund seit Monaten anhaltender personeller Engpässe kann eine Bearbeitung im Sachgebiet Beistandschart nur zeitverzögert erfolgen.
Wie ich ihnen bereits gestern telefonisch mitgeteilt habe, ist meine Mitarbeiterin, Frau Beistand" weiterhin erkrankt. Mit einer Rückkehr in den Dienst ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.
Bezug nehmend auf den bisherigen Schriftverkehr mit der Beistandschaft erscheint es mir sinnvoll, Ihnen den Sachverhalt ausführlicher zu erläutern, um weitere Missverständnisse zu vermeiden::
Es ist zutreffend, dass der Betreuungsunterhalt gemäß § 1609 BGB nachrangig gegenüber Kindesunterhalt isst. Die im Schreiben vom 10.02.2015 von meiner Mitarbeiterin gewählte Formulierung in Bezug auf den Betreuungsunterhalt ist diesbezüglich missverständlich.
Gleichzeitig gehe ich davon aus, dass es nicht Absicht der Frau Beistand war, sich außer in Kindesunterhalt weiter in Ihre persönliche Angelegenheiten einzumischen.
Derzeit wird von ihnen Kindesunterhalt in titulierter Höhe von 225,00 Euro gezahlt.
Seit dem 01.01.2015 wird für den Besuch ihrer Tochter in einem Kindergarten ein Elternbeitrag in Höhe von 79,00 Euro monatlich als Mehrbedarf geltend gemacht. Der entsprechende Festsetzungsbescheid wurde vorgelegt.
Nach aktueller Rechtssprechung des BGH sind Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kinngerechten Einrichtung in den Unterhaltsbeiträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts, nicht enthalten. Dieser Mehrbedarf ist Teil des gesamten Lebensbedarfs nach §1610 Abs. 2 BGB.
Die Berechnung des Mehrbedarfs erfolgt nach § 1606 Absatz 3 Satz 1 BGB. Demnach haften beide Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Die jeweilige Haftungsquote der Elternteile errechnet sich aus dem Verhältnis ihrer Einkünfte nach Abzug des Selbstgehalts.
Nach §1712, Abs. 1, Ziffer 2 BGB ist es Aufgabe des Beistands, die Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen. Da der Mehrbedarf Teil des Unterhaltsanspruchs des Kindes ist, gehört seine Einforderung zur Aufgabe des Beistands.
Gem. §1613 Abs. 1 S. 1BGB muss die Auskunft verlangt werden zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, im vorliegenden Fall der Geltendmachung eines Mehrbedarfs.
Dafür wurden und werden die notwendigen Einkommensnachweise angefordert.
Aufgrund der Tatsache, dass sie den Kindesunterhalt bereits vor Beginn der Beistandschart in Kerpen haben titulieren lassen, liegen mir von Ihnen keine aktuellen Einkommensnachweise vor.
Der geltend gemachte Mehrbedarf (Kindergartenbeitraag tritt neben den bereits titulierten Kindesunterhalt und muss auch gesondert festgesetzt werden. ausgehend von den unterhaltspflichtigen Elternteil treffenden Haftungsquote muss der entsprechende noch zu ermittelnde Betrag konkret als zusätzliche Verpflichtung befristet beurkundet werden, bzw. ggf. ausgeteilt werden.
Sofern Sie sich bereit erklären, den Kindergartenbeitrag in voller Höhe zu übernehmen, empfehle ich ihnen, diesen analog Ihrer Vorgehensweise beim Kindesunterhalt, diesen in der jeweiligen Höhe und entsprechend befristet titulieren zu lassen. Dann ist keine Berechnung erforderlich, um die Haftungsquote zu ermitteln. Auch die Vorlage von Einkommensnachweisen ist entbehrlich.
Wenn Sie den Kindergartenbeitrag nur in Höhe der noch zu ermittelten Haftungsquote zahlen wollen, muss ich den Anteil von Ihrem Einkommen berechnen. Dafür fordere ich die Einkommensnachweise der letzten 3 Jahre von Ihnen, weil ich ansonsten keine Berechnung dieses Anteils vornehmen kann.
Es ist zutreffend, dass die nächste reguläre Überprüfung Ihrer Einkommensverhältnisse für September 2015 vorgesehen ist. Bezug auf die Höhe des Kindesunterhalts wird diese auch erst ab diesem Zeitpunkt erfolgen. In diesem Zusammenhang mache ich vorsorglich darauf aufmerksam, dass sie verpflichtet sind, jegliche Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert dem Jugendamt mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Zwei Punkte sind mir an der Antwort unklar:
1)Wenn es richtig ist, dass die nächste reguläre Überprüfung meines Einkommens für September 2015 vorgesehen ist, kann eine erneute Auskunft der letzten 3 Jahre doch nicht mit einem Mehrbedarf begründet werden? Das widerspricht sich doch.
2) ist es tatsächlich so, dass ein Mehrbedarf ebenfalls tituliert werden muss?
Sehr geehrter Herr BöserChinese,
zunächst einmal möchte ich mich dafür entschuldigen, dass die Beantwortung Ihres Schreibens erst jetzt möglich ist. Aufgrund seit Monaten anhaltender personeller Engpässe kann eine Bearbeitung im Sachgebiet Beistandschart nur zeitverzögert erfolgen.
Wie ich ihnen bereits gestern telefonisch mitgeteilt habe, ist meine Mitarbeiterin, Frau Beistand" weiterhin erkrankt. Mit einer Rückkehr in den Dienst ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.
Bezug nehmend auf den bisherigen Schriftverkehr mit der Beistandschaft erscheint es mir sinnvoll, Ihnen den Sachverhalt ausführlicher zu erläutern, um weitere Missverständnisse zu vermeiden::
Es ist zutreffend, dass der Betreuungsunterhalt gemäß § 1609 BGB nachrangig gegenüber Kindesunterhalt isst. Die im Schreiben vom 10.02.2015 von meiner Mitarbeiterin gewählte Formulierung in Bezug auf den Betreuungsunterhalt ist diesbezüglich missverständlich.
Gleichzeitig gehe ich davon aus, dass es nicht Absicht der Frau Beistand war, sich außer in Kindesunterhalt weiter in Ihre persönliche Angelegenheiten einzumischen.
Derzeit wird von ihnen Kindesunterhalt in titulierter Höhe von 225,00 Euro gezahlt.
Seit dem 01.01.2015 wird für den Besuch ihrer Tochter in einem Kindergarten ein Elternbeitrag in Höhe von 79,00 Euro monatlich als Mehrbedarf geltend gemacht. Der entsprechende Festsetzungsbescheid wurde vorgelegt.
Nach aktueller Rechtssprechung des BGH sind Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kinngerechten Einrichtung in den Unterhaltsbeiträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts, nicht enthalten. Dieser Mehrbedarf ist Teil des gesamten Lebensbedarfs nach §1610 Abs. 2 BGB.
Die Berechnung des Mehrbedarfs erfolgt nach § 1606 Absatz 3 Satz 1 BGB. Demnach haften beide Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Die jeweilige Haftungsquote der Elternteile errechnet sich aus dem Verhältnis ihrer Einkünfte nach Abzug des Selbstgehalts.
Nach §1712, Abs. 1, Ziffer 2 BGB ist es Aufgabe des Beistands, die Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen. Da der Mehrbedarf Teil des Unterhaltsanspruchs des Kindes ist, gehört seine Einforderung zur Aufgabe des Beistands.
Gem. §1613 Abs. 1 S. 1BGB muss die Auskunft verlangt werden zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, im vorliegenden Fall der Geltendmachung eines Mehrbedarfs.
Dafür wurden und werden die notwendigen Einkommensnachweise angefordert.
Aufgrund der Tatsache, dass sie den Kindesunterhalt bereits vor Beginn der Beistandschart in Kerpen haben titulieren lassen, liegen mir von Ihnen keine aktuellen Einkommensnachweise vor.
Der geltend gemachte Mehrbedarf (Kindergartenbeitraag tritt neben den bereits titulierten Kindesunterhalt und muss auch gesondert festgesetzt werden. ausgehend von den unterhaltspflichtigen Elternteil treffenden Haftungsquote muss der entsprechende noch zu ermittelnde Betrag konkret als zusätzliche Verpflichtung befristet beurkundet werden, bzw. ggf. ausgeteilt werden.
Sofern Sie sich bereit erklären, den Kindergartenbeitrag in voller Höhe zu übernehmen, empfehle ich ihnen, diesen analog Ihrer Vorgehensweise beim Kindesunterhalt, diesen in der jeweiligen Höhe und entsprechend befristet titulieren zu lassen. Dann ist keine Berechnung erforderlich, um die Haftungsquote zu ermitteln. Auch die Vorlage von Einkommensnachweisen ist entbehrlich.
Wenn Sie den Kindergartenbeitrag nur in Höhe der noch zu ermittelten Haftungsquote zahlen wollen, muss ich den Anteil von Ihrem Einkommen berechnen. Dafür fordere ich die Einkommensnachweise der letzten 3 Jahre von Ihnen, weil ich ansonsten keine Berechnung dieses Anteils vornehmen kann.
Es ist zutreffend, dass die nächste reguläre Überprüfung Ihrer Einkommensverhältnisse für September 2015 vorgesehen ist. Bezug auf die Höhe des Kindesunterhalts wird diese auch erst ab diesem Zeitpunkt erfolgen. In diesem Zusammenhang mache ich vorsorglich darauf aufmerksam, dass sie verpflichtet sind, jegliche Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert dem Jugendamt mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Zwei Punkte sind mir an der Antwort unklar:
1)Wenn es richtig ist, dass die nächste reguläre Überprüfung meines Einkommens für September 2015 vorgesehen ist, kann eine erneute Auskunft der letzten 3 Jahre doch nicht mit einem Mehrbedarf begründet werden? Das widerspricht sich doch.
2) ist es tatsächlich so, dass ein Mehrbedarf ebenfalls tituliert werden muss?