Vielen, vielen Dank. Nun habe ich doch noch eine Frage, wenn beide Elternteile erwerbsfähig und dem minderjährigen Kind gegenüber unterhaltspflichtig sind.
Bei der Berechnung des anteiligen Kindesunterhaltes in der paritätischen Doppelresidenz wird i.d.R. von einem "angemessenen Selbstbehalt" ausgegangen bzw. von einem Selbstbehalt "nicht privilegierter volljähriger Kinder", der nun 1300 Euro entspricht. Gibt es dafür eine einfache Erklärung? Warum geht man nicht vom notwendigen Selbstbehalt aus?
Bei der Berechnung des anteiligen Kindesunterhaltes in der paritätischen Doppelresidenz wird i.d.R. von einem "angemessenen Selbstbehalt" ausgegangen bzw. von einem Selbstbehalt "nicht privilegierter volljähriger Kinder", der nun 1300 Euro entspricht. Gibt es dafür eine einfache Erklärung? Warum geht man nicht vom notwendigen Selbstbehalt aus?