06-06-2009, 11:38
Nachfrage an......
Ist meine private Dienstunfähigkeits-Zusatzversicherungsrente (BUZ) neben meinen niedrigeren Versorgungsbezügen als unterhaltsrelevantes Einkommen anzusehen oder nicht ?
Das neue Gesamteinkommen (BUZ + Versorgungsbezüge) ist sogar höher als das bisherige anrechenbare unterhaltsrelevante Einkommen während meiner aktiven Beamtentätigkeit, sodass eine künftige Erhöhung der Unterhaltszahlung auf nachehelichen Krankenunterhalt zu befürchten ist.
Andererseits waren die Beiträge für die BUZ nicht von meinem Einkommen abzuziehen (Urteil des Saarländischen OLG Saarbrücken vom 11.08.2004 -Az.: 9 UF 8/04-), da diese Kosten zur allgemeinen Lebensführung gehören.
Würde ich mir sogar mit einer Abänderungsklage das "eigene Grab" schaufeln, obgleich nach dem BGH-Urteil vom 17.12.2008 -Az.: XII ZR 9/07- bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) grundsätzlich nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen sind, die schon während der Ehe absehbar waren, was z. B. für einen Karrieresprung nicht gilt, weil das Unterhaltsrecht den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen will, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde ???
Danke für eine präzise Antwort im Voraus.
Ist meine private Dienstunfähigkeits-Zusatzversicherungsrente (BUZ) neben meinen niedrigeren Versorgungsbezügen als unterhaltsrelevantes Einkommen anzusehen oder nicht ?
Das neue Gesamteinkommen (BUZ + Versorgungsbezüge) ist sogar höher als das bisherige anrechenbare unterhaltsrelevante Einkommen während meiner aktiven Beamtentätigkeit, sodass eine künftige Erhöhung der Unterhaltszahlung auf nachehelichen Krankenunterhalt zu befürchten ist.
Andererseits waren die Beiträge für die BUZ nicht von meinem Einkommen abzuziehen (Urteil des Saarländischen OLG Saarbrücken vom 11.08.2004 -Az.: 9 UF 8/04-), da diese Kosten zur allgemeinen Lebensführung gehören.
Würde ich mir sogar mit einer Abänderungsklage das "eigene Grab" schaufeln, obgleich nach dem BGH-Urteil vom 17.12.2008 -Az.: XII ZR 9/07- bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) grundsätzlich nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen sind, die schon während der Ehe absehbar waren, was z. B. für einen Karrieresprung nicht gilt, weil das Unterhaltsrecht den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen will, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde ???
Danke für eine präzise Antwort im Voraus.