(29-03-2015, 10:45)p__ schrieb: (...)Diese Aussage halte ich für nicht belastbar.
Nur ein bisschen weniger arbeiten und mehr betreuten, aber voll bezahlen ist nix. Gesteigerte Erwerbsobliegenheit und so...
Solange der TO den Mindestunterhalt zahlt, hat er mit den 'Erwerbsobliegenheiten' des Unterhaltsrechts wenig zu tun. Als Leistungsbezieher im Sozialrecht könnte er wegen Teilzeit ein bisl unter Druck geraten.
Der andere Thread hat doch gezeigt:
Mehr Umgang > höherer Bedarf
Weniger Einkommen > garantiert bedürftig, Ausgleich durch Aufstockung
Ich rate dazu, den Umgnag auszuweiten und Sperrklinken einzuziehen, indem er das 'vertraglich' mit der Mutter fixiert.
Dann in verübergehende Teilzeit gehen.
Wichtig für den 'Ernstfall': Wieder in die Vollzeit wechseln zu können.
ODER, wenn Teilzeit nicht möglich ist, dann die Arbeitszeiten über Zeitkonten flexibilisieren, um Job und Familie besser vereinbaren zu können.
Geht das alles nicht, ja, dann muß Muttern das Kind halt anders betreuen lassen, was uU aber unterhaltsrechtliche Mehrbedarfe gegen den Vater auslösen könnte.
So richtig scheint mir der TO die Möglichkeiten des SGB noch nicht ausgelotet zu haben.
S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.