Zum Mehrbedarf für Alleinerziehende...
In den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zum
§ 21 SGB II Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
heißt es:
"(...)Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteilen, die sich in zeitlichen Intervallen von mindestens einer Woche bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes abwechseln, ist der Mehr-bedarf jeweils in halber Höhe anzuerkennen. Die Elternteile teilen sich zwar die elterliche Sorge zu etwa gleichen Teilen, betreuen das Kind jedoch nicht gemeinsam. Hält sich das Kind überwiegend bei einem Elternteil auf, steht diesem grundsätzlich der volle Mehrbedarf zu(...)"
Eine Quotelung ist bei ungleichen Betreuungzeiten somit unzulässig.
S.
In den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zum
§ 21 SGB II Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
heißt es:
"(...)Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteilen, die sich in zeitlichen Intervallen von mindestens einer Woche bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes abwechseln, ist der Mehr-bedarf jeweils in halber Höhe anzuerkennen. Die Elternteile teilen sich zwar die elterliche Sorge zu etwa gleichen Teilen, betreuen das Kind jedoch nicht gemeinsam. Hält sich das Kind überwiegend bei einem Elternteil auf, steht diesem grundsätzlich der volle Mehrbedarf zu(...)"
Eine Quotelung ist bei ungleichen Betreuungzeiten somit unzulässig.
S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.