04-04-2015, 02:33
(03-04-2015, 11:06)Absurdistan schrieb: Sehr geehrte Frau ...
Da sie sich weigern oder zu inkompetent sind die Umgangstage zu bestätigen, ist es nicht möglich Leistungen für das Kind zu beantragen.
...
Siehe http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...pid=123758
oder eben EV nach §23 SGB X.
Ausweiskopie der Tochter Schwachfug, weil nicht leistungsrelevant. Wenn es einen Unterhaltstitel gibt, soll das wohl Beweis genug für die Existenz des Kindes sein.
Wg. Ausfüllen UH3 mal SB fragen. Am besten dreimal täglich. SB hat Auskunfts- und Beratungspflicht. § 13, 14 und 15 SGB II. SB mit Hinweis auf die hier genannten
§ fragen, wie auf welcher Rechtsgrundlage Unterschrift der Mutter verlangt werden kann. Weiter fragen, ob JC Kosten für familienrechtliches Verfahren übernimmt,
falls Mutter sich weigert, Unterschrift zu leisten. Ansonsten keine Möglichkeit, der Mitwirkungspflicht weiter nachzukommen. Immer schön Ball zurückspielen und Ball am Fliegen halten.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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