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SGB II Anlage BB laufender nicht einmaliger Bedarf Kind
#6
Das mit dem "Versuch", die Bewilligung im "zwischenmenschlichen" Bereich zu klären, ist in der Tat mal einen
Versuch wert. Aber mehr als einmal würde ich das nicht versuchen.

Also mitteilen, daß es keinen Ausweis gibt, die Mutter nicht "mitspielen" will und schriftlichen Bescheid einfordern.
Und wenn es eine Ablehnung gibt, geht es eben vor dem SG weiter. Und wenn es keinen Bescheid gibt,
dann eben Klage wegen Untätigkeit. Einige Gerichte schreiben in ihre Begründung schon rein, daß das Jobcenter
den Antragsteller schon in die Lage versetzen muß, das er weiß, wie er seinen Pflichten nachkommen kann.
Beispiel Unterhaltsvorschuß. Wenn JC argumentiert, Vater soll UV von Mutter für Versorgung Kind herausverlangen, muß JC sagen,
wie das gehen soll, wenn Mutter Herausgabe von UV verweigert.

Eine effektive Waffe ist der §42 SGB I allerdings überhaupt nicht. Bei mir wurde der Antrag auf Vorschuß abgelehnt, weil sich
das Jobcenter einfach lieber verklagen lässt.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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RE: SGB II Anlage BB laufender nicht einmaliger Bedarf Kind - von Sixteen Tons - 04-04-2015, 18:47
RE: SGB II Anlage BB laufender nicht einmaliger Bedarf Kind - von the notorious iglu - 05-04-2015, 16:12
RE: SGB II Anlage BB laufender nicht einmaliger Bedarf Kind - von the notorious iglu - 07-04-2015, 23:54
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RE: SGB II Anlage BB laufender nicht einmaliger Bedarf Kind - von the notorious iglu - 11-04-2015, 20:33

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