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SGB II Anlage BB laufender nicht einmaliger Bedarf Kind
#7
(05-04-2015, 12:00)raid schrieb: Insofern das JC den Antrag auf Vorschuss ablehnt, würde ich zuerst eine Feststellungsklage nach § 55 SGG versuchen, via der ich das Bestehen eines Rechtsverhältnisses feststellen lasse.

Noch was: Wenn das JC auf meinen Antrag bzgl. Vorschuss nicht reagiert, wäre hier natürlich eine Untätigkeitsklage plus ggf. eine Feststellungsklage vor dem SG das probate Mittel der Wahl. Bei Unsicherheiten evtl. wieder hilfsweise beantragen in eine zulässige Klageart umzuwandeln.

Also wenn ich so etwas lese, weiß ich immer nicht, ob ich weinen oder lachen soll. Mach du mal deine Feststellungsklage und hol dir den Beschluss oder das Urteil ab, dass die Klage nicht zulässig ist. Ganz abgesehen davon, dass man zumindest, was die Leistungen für die Kinder betrifft, gar nicht ohne Weiteres klagebefugt ist, es sei denn man hat das alleinige Sorgerecht inne.

Alle anderen versuchen es doch bitte mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage, wenn Anträge abgelehnt werden oder wenn gar nicht erst beschieden wird, mit einer Verpflichtungsklage, am besten eingereicht durch einen Anwalt, wenn man so gar keine Ahnung hat.

Auf Basis der geballten Inkompetenz eines Forums zu agieren, ist sicherlich die schlechteste aller denkbaren Lösungen.
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RE: SGB II Anlage BB laufender nicht einmaliger Bedarf Kind - von the notorious iglu - 05-04-2015, 16:12
RE: SGB II Anlage BB laufender nicht einmaliger Bedarf Kind - von the notorious iglu - 07-04-2015, 23:54
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