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Beihilfeberechtigung bzw. Krankenversicherung des volljährigen Kindes nach Scheidung
#13
(08-04-2015, 12:09)Nappo schrieb: Hätte es sich um einen Entfall der Voraussetzungen gehalten, hätte die GKV sich gemeldet und dann wäre sofort -auch rückwirkend - der Übergang von PKV zur GKV vonstatten gegangen.

Hier war es aber so, dass das Mädel nichts machte. Es lag halt zuhause zur Sinnfindung rum. Das ist kein Entfall zur Voraussetzung der Versicherbarkeit in der PKV. Das ist freischaffendes Dasein ohne Schaffen ;-)

Also ging man her und meldete die Tochter bei der GKV an. Nun ist sie arbeitssuchend gemeldet und ohnehin dort. Die PKV könnte jetzt aber in Ermangelung einer vorliegenden ordentlichen Kündigung noch Beiträge verlangen. Es ist ja schlicht ein Vertrag der einzuhalten ist.

Kündigung Krankenversicherung – Fristen (vereinfacht):

   für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte (Selbstständige, Angestellte mit Verdienst über Jahresarbeitentgeltgrenze – JAEG): zwei Monate zum Ende des übernächsten Monats.
   bei Statuswechsel (z.B. erstmaliges Überschreiten der JAEG – wird von der GKV schriftlich mitgeteilt): 2 Wochen nach Mitteilung der GKV rückwirkend zum Entfall der Versicherungspflicht (z.B. 1.1.), siehe § 188 Abs. 4 SGB V. Wichtig: die frühere “Dreijahresregelung” ist seit 2011 abgeschafft!
   außerordentliches Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung: gem. § 205 Abs. 4 VVG ein Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung zum Änderungszeitpunkt (oft 1.1.). Praxistipp: auch wenn nur ein einzelner Tarifbaustein geringfügig erhöht wird (nicht nur die Pflegepflichtversicherung), kann nach der hier verlinkten aktuellen Entscheidung des OLG Bremen (AZ 3 U 35/13 vom 6.2.2014) u.U. der gesamte Vertrag gekündigt werden!
   ordentliche Kündigung private Krankenversicherung (z.B. bei Leistungsdefiziten oder fehlender Beitragsstabilität des Tarifs wie bei der Central): 3 Monate zum Ende des Versicherungsjahres (meist Kalenderjahr, dann bis 30.9.). Eine genaue Übersicht zu den Kündigungsterminen geordnet nach Gesellschaften finden Sie hier.
   Sonderfall Beamte bei Statuswechsel: bei bisher GKV Pflichtversicherten besteht bei Verbeamtung (als Beamter auf Widerruf, Beamter auf Probe oder Beamter auf Lebenszeit) ein Sonderwechselrecht zum Termin der Verbeamtung. Innerhalb von 2 Monaten nach Verbeamtung kann auch noch rückwirkend gewechselt werden, bis dahin anderweitig bezahlte Beiträge werden rückerstattet. War der Beamte vorher schon freiwillig GKV versichert, gilt die normale Kündigungsfrist für freiwillig GKV Versicherte von zwei Monaten (s.o.)

http://schlemann.com/krankenversicherung...sicherung/


Danke an alle, die hier noch geantwortet haben - ich muss die entsprechenden Informationen/Links jetzt mal sortieren und nachvollziehen, dann versuche ich die GKV zu erreichen, notfalls per Mail.
Sollte ich ein Ergebnis haben, dessen Vortrag hier nützt, werde ich es einbringen!

DANKE!
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RE: Beihilfeberechtigung bzw. Krankenversicherung des volljährigen Kindes nach Scheidung - von kleine.segelmaus - 08-04-2015, 15:15

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