10-04-2015, 16:17
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10-04-2015, 16:18 von Absurdistan.)
Ziel: die enge Bindung des Kindes an Beide Eltern aufrecht erhalten, unter Berücksichtigung das für beide Eltern Vereinbarkeit von Beruf und Familie möglich ist und die Grundbedürfnisse des Kindes bei beiden Eltern gedeckt sind. Eine Bedingung die enge Bindung aufrecht zu erhalten ist das Alltag in beiden Familien erhalten bleibt. 11 Tage/Monat bei einen Elternteil soll nicht dauerhaft unterschritten werden.
Familie A hat doppelt soviel Geld zur Verfügung wie Familie B. Familie B ist nicht lebensfähig. Die
grundlegendsten Grundbedürfnisse sind nicht gedeckt. Sie hat wesentlich weniger als das Sozialrechtliche Existenzminimum zur Verfügung. Bis das Kind 3 Jahre alt wurde musste Familie B alles was für sie über 1100 Euro zu erarbeiten war an Unterhalt für EA abgeben. Zusätzlich zum Kindesunterhalt.
Elternteil A Kind Elternteil B
Einkommen 1000 Euro Einkommen 1000 Euro
Betreuungszeit Betreuungszeit
= + 1 bis 4 Tage/15 Tagen = - 1 bis 4 Tage/15 Tagen
= + Unterhalt(317) + Kindergeld(92) = - Unterhalt(317)
1000 + 317 + 92 = = 1000 – 317 =
Familieneinkommen 1409 Euro Familieneinkommen 683 Euro
In diesem Beispiel ist zwar deutlich das EA mehr betreut als EB, es ist aber nicht deutlich mehr Betreuungsleistung. EA wird mit kostenloser Fremdbetreuung gefördert. Trotzdem wird EB so behandelt wie ein Elternteil der seine Kinder überhaupt nicht betreut. Es wird so getan als ob keine Familie existiert. Sozialrechtlich gesehen liegt deutlich eine temporäre Bedarfsgemeinschaft vor. Es ist klar das Familie B extrem bedürftig ist.
Lösung A:
Familie B stellt einen Antrag auf ergänzende Leistungen. Aufstockung nach SGB II
Da die Bedingungen einer temporären Bedarfsgemeinschaft deutlich erfüllt sind hat Elternteil B Anspruch auf Wohnraum für 2 Personen etc. Umgang kann optimal auf die Bedürfnisse des Kindes abgestimmt werden. Vereinbarkeit von Beruf und Familie für beide Familien.
Problem: Es muss von EA, Jugendamt und Familiengericht die 12 – Stunden Regel akzeptiert werden und Regeln des SGB im allgemeinen um den Umgang so zu planen das Grundbedürfnisse des Kindes bei EB gedeckt sind und EB arbeiten kann. Im BGB gibt es keine Regelung was ein Umgangstag ist. Im SGB ist es eindeutig.
BSG, Urteil vom 12. 6. 2013 - B 14 AS 50/12 R
SG Mainz, 05.04.2012 - S 3 AS 312/11
Lösung B:
es wird eine genau hälftige Betreuung vereinbart. Vereinbarkeit von Beruf und Familie für beide Familien. Kleine Differenzen in der Betreuungszeit werden finanziell ausgeglichen mit + 20% Tagessatz SGB II. Umgang kann optimal auf die Bedürfnisse des Kindes abgestimmt werden.
Familie A hat doppelt soviel Geld zur Verfügung wie Familie B. Familie B ist nicht lebensfähig. Die
grundlegendsten Grundbedürfnisse sind nicht gedeckt. Sie hat wesentlich weniger als das Sozialrechtliche Existenzminimum zur Verfügung. Bis das Kind 3 Jahre alt wurde musste Familie B alles was für sie über 1100 Euro zu erarbeiten war an Unterhalt für EA abgeben. Zusätzlich zum Kindesunterhalt.
- Beide Eltern arbeiten in der Pflege im 2 – Schichtsystem mit Arbeitszeiten außerhalb der Fremdbetreuungszeiten. Elternteil A hatte 3 Jahre Elternzeit und hat nicht gearbeitet.
- Bis auf 1 – 4 Tage im Monat lebt das inzwischen 4 jährige Kind seit über 2 Jahren zur Hälfte bei beiden Eltern
Elternteil A Kind Elternteil B
Einkommen 1000 Euro Einkommen 1000 Euro
Betreuungszeit Betreuungszeit
= + 1 bis 4 Tage/15 Tagen = - 1 bis 4 Tage/15 Tagen
= + Unterhalt(317) + Kindergeld(92) = - Unterhalt(317)
1000 + 317 + 92 = = 1000 – 317 =
Familieneinkommen 1409 Euro Familieneinkommen 683 Euro
In diesem Beispiel ist zwar deutlich das EA mehr betreut als EB, es ist aber nicht deutlich mehr Betreuungsleistung. EA wird mit kostenloser Fremdbetreuung gefördert. Trotzdem wird EB so behandelt wie ein Elternteil der seine Kinder überhaupt nicht betreut. Es wird so getan als ob keine Familie existiert. Sozialrechtlich gesehen liegt deutlich eine temporäre Bedarfsgemeinschaft vor. Es ist klar das Familie B extrem bedürftig ist.
Lösung A:
Familie B stellt einen Antrag auf ergänzende Leistungen. Aufstockung nach SGB II
Da die Bedingungen einer temporären Bedarfsgemeinschaft deutlich erfüllt sind hat Elternteil B Anspruch auf Wohnraum für 2 Personen etc. Umgang kann optimal auf die Bedürfnisse des Kindes abgestimmt werden. Vereinbarkeit von Beruf und Familie für beide Familien.
Problem: Es muss von EA, Jugendamt und Familiengericht die 12 – Stunden Regel akzeptiert werden und Regeln des SGB im allgemeinen um den Umgang so zu planen das Grundbedürfnisse des Kindes bei EB gedeckt sind und EB arbeiten kann. Im BGB gibt es keine Regelung was ein Umgangstag ist. Im SGB ist es eindeutig.
BSG, Urteil vom 12. 6. 2013 - B 14 AS 50/12 R
SG Mainz, 05.04.2012 - S 3 AS 312/11
Lösung B:
es wird eine genau hälftige Betreuung vereinbart. Vereinbarkeit von Beruf und Familie für beide Familien. Kleine Differenzen in der Betreuungszeit werden finanziell ausgeglichen mit + 20% Tagessatz SGB II. Umgang kann optimal auf die Bedürfnisse des Kindes abgestimmt werden.