14-04-2015, 23:42
Az. 1 BvR 562/13, Beschluss vom 24. Februar 2015, Volltext: http://www.bverfg.de/SharedDocs/Entschei...56213.html
Eines der ganz wenigen Verfahren, in dem Rechtsanwalt Rixe mal vorläufig baden gegangen ist. Vorläufig, denn Rixe ist zuzutrauen, dass der auch vor dem EGMR weitermacht. Seeeeehr konsequent. Er hat das bereits anklingen lassen.
Mann ist unbestritten Vater eines Kindes. Irgendwelche Beurkundungen machen Vater oder Mutter nicht. Vielleicht wissen sie es nicht, vielleicht stellt sich die Mutter vor, dass damit Sozialleistungen reichlicher fliessen. Mutter, Vater, Kind leben jedenfalls sechs Jahre als Familie in einem Haushalt zusammen, dann trennt man sich, Umgang zwischen Vater und Kind findet statt. Nun reitet ein neuer Lover bei der Mutter ein. Der erkennt sogleich die Vaterschaft für das Kind an, das gar nicht seins ist. Dann wird geheiratet.
Nun klagt der Vater, beginnt ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren. Er verliert vor allen Instanzen. Die Gerichte "kamen zu dem Ergebnis, dass der Ehemann der Kindesmutter aufgrund wirksamer Vaterschaftsanerkennung rechtlicher Kindesvater sei und eine Vaterschaftsanfechtung an der Regelung des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 1600 Abs. 2 BGB scheitere, da zwischen Kind und rechtlichem Vater seit April 2009 eine sozial-familiäre Beziehung bestehe. Die Gerichte seien nach dem Ergebnis der amtsgerichtlichen Beweisaufnahme überzeugt, dass der rechtliche Vater seit April 2009 mit Mutter und Kind in häuslicher Gemeinschaft lebe und tatsächlich Verantwortung für das Kind trage. Die gesetzliche Regelung, die den leiblichen Vater auch dann von einer Anfechtung ausschließe, wenn dieser mit dem Kind früher in einer sozial-familiären Beziehung gelebt habe, verstoße nicht gegen die Verfassung und stehe auch in Einklang mit der Europäischen Konvention für Menschenrechte."
Die Antwort des BVerfG: Interessiert uns nicht. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und deren Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
Es sei kein Problem, den mutmaßlichen biologischen Vater zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung auszuschließen. Beschneidet auch keine Grundrechte. Alles null Problem. Auch kein Problem, dass der Vater nicht die Möglichkeit gehabt hat, die Vaterschaftsanerkennung des anderen Mannes zu verhindern, biologische Tatsachen spielen dabei schliesslich keine Rolle. Zu spät.
So einfach ist eine Adoption, wie man sieht.
Eines der ganz wenigen Verfahren, in dem Rechtsanwalt Rixe mal vorläufig baden gegangen ist. Vorläufig, denn Rixe ist zuzutrauen, dass der auch vor dem EGMR weitermacht. Seeeeehr konsequent. Er hat das bereits anklingen lassen.
Mann ist unbestritten Vater eines Kindes. Irgendwelche Beurkundungen machen Vater oder Mutter nicht. Vielleicht wissen sie es nicht, vielleicht stellt sich die Mutter vor, dass damit Sozialleistungen reichlicher fliessen. Mutter, Vater, Kind leben jedenfalls sechs Jahre als Familie in einem Haushalt zusammen, dann trennt man sich, Umgang zwischen Vater und Kind findet statt. Nun reitet ein neuer Lover bei der Mutter ein. Der erkennt sogleich die Vaterschaft für das Kind an, das gar nicht seins ist. Dann wird geheiratet.
Nun klagt der Vater, beginnt ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren. Er verliert vor allen Instanzen. Die Gerichte "kamen zu dem Ergebnis, dass der Ehemann der Kindesmutter aufgrund wirksamer Vaterschaftsanerkennung rechtlicher Kindesvater sei und eine Vaterschaftsanfechtung an der Regelung des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 1600 Abs. 2 BGB scheitere, da zwischen Kind und rechtlichem Vater seit April 2009 eine sozial-familiäre Beziehung bestehe. Die Gerichte seien nach dem Ergebnis der amtsgerichtlichen Beweisaufnahme überzeugt, dass der rechtliche Vater seit April 2009 mit Mutter und Kind in häuslicher Gemeinschaft lebe und tatsächlich Verantwortung für das Kind trage. Die gesetzliche Regelung, die den leiblichen Vater auch dann von einer Anfechtung ausschließe, wenn dieser mit dem Kind früher in einer sozial-familiären Beziehung gelebt habe, verstoße nicht gegen die Verfassung und stehe auch in Einklang mit der Europäischen Konvention für Menschenrechte."
Die Antwort des BVerfG: Interessiert uns nicht. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und deren Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
Es sei kein Problem, den mutmaßlichen biologischen Vater zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung auszuschließen. Beschneidet auch keine Grundrechte. Alles null Problem. Auch kein Problem, dass der Vater nicht die Möglichkeit gehabt hat, die Vaterschaftsanerkennung des anderen Mannes zu verhindern, biologische Tatsachen spielen dabei schliesslich keine Rolle. Zu spät.
So einfach ist eine Adoption, wie man sieht.