15-04-2015, 14:49
(15-04-2015, 14:05)Absurdistan schrieb: Nur ich bin ohne Sorgerecht wohl nicht befugt meine Tochter vor dem Sozialgericht zu vertreten.
BSG B 14 AS 54/08 R v. 02.07.2009:
Die gesetzliche Vertretung des Kindes erfolgt gemäß § 1629 Abs 1 Satz 2 BGB gemeinschaftlich durch die Eltern. Ein Elternteil vertritt das Kind nur dann allein, wenn er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 BGB übertragen worden ist, § 1629 Abs 1 Satz 3 BGB.
Fazit: Du brauchst eine Vollmacht für die Prozessführung von der Mutter, die du durch ein
familienrechtliches Verfahren erlangen kannst, wenn sich die alleinsorgeberechtigte Mutter weigert, dir diese Vollmacht zu erteilen.
(15-04-2015, 14:05)Absurdistan schrieb: Somit dann nicht in der Lage Unterhalt zu bezahlen, sollte ich klagen müssen.
Das ist für den Anspruch auf das anteilige Sozialgeld unbeachtlich.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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