Trotzdem - mit seiner Haltung entmutigt @raid sich selbst und andere.
Richtig ist: Jedes Mitglied einer BG kann jederzeit fristgerecht Klage für alle Mitglieder seiner BG einreichen (und sollte dies auch fristwahrend tun).
Ggfs. wird das Gericht - in seinem Ermessen nach §73 SGG - muss also nicht immer - eine Prozessvollmacht für minderjährige Kinder nachträglich verlangen. Dann kann man die Anfrage und falls notwendig auch fam.gerichtli. Klage in Richtung KiMu immer noch führen. Das SG-Verfahren ruht dann solange - auf Antrag. Die KiMu wird diesen Prozess immer verlierern, denn es ist dem Kindeswohl dienlich, für eine geeignete Versorgung während des Umgangs zu sorgen und dabei auch die möglich Insanspruchnahme sonstiger Sozialleistungen (zumindest) zu prüfen.
Praxistip: Am besten läßt man sich eine solche - gegenseitige -Vollmacht gleich im Umgangsurteil/- Vergleich mit reinschreiben.
Richtig ist: Jedes Mitglied einer BG kann jederzeit fristgerecht Klage für alle Mitglieder seiner BG einreichen (und sollte dies auch fristwahrend tun).
Ggfs. wird das Gericht - in seinem Ermessen nach §73 SGG - muss also nicht immer - eine Prozessvollmacht für minderjährige Kinder nachträglich verlangen. Dann kann man die Anfrage und falls notwendig auch fam.gerichtli. Klage in Richtung KiMu immer noch führen. Das SG-Verfahren ruht dann solange - auf Antrag. Die KiMu wird diesen Prozess immer verlierern, denn es ist dem Kindeswohl dienlich, für eine geeignete Versorgung während des Umgangs zu sorgen und dabei auch die möglich Insanspruchnahme sonstiger Sozialleistungen (zumindest) zu prüfen.
Praxistip: Am besten läßt man sich eine solche - gegenseitige -Vollmacht gleich im Umgangsurteil/- Vergleich mit reinschreiben.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #