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Einkommensauskunft BEistandschaft
#23
Folgendes Schreiben habe ich gestern von der Beistandschaft erhalten:

Sehr geehrter Herr Kindswasser,

die Berechnung der Haftungsquote kann nicht aus den Einkommensunterlagen vom 22.10.2013 erfolgen. Der Festsetzungsbescheid des KJindergatenbeitrages basiert auf aktuellen Einkommensnachweisen der Kindesmutter. Somit ist ebenfalls Ihre Haftungsquote aus aktuellen Einkommensnachweisen zu ermitteln.

Ihre Argumentation bezüglich der Entscheidung des BVerfG erschließt sich mir nicht, da in dieser Entscheidung nicht über Mehrbedarf entschieden wurde. Da Sie Mindestunterhalt in Höhe von 225,00 € leisten, wurde auch bei Ihnen das hälftige Kindergeld berücksichtigt.

Der BGH mit Urteil vom 26.11.2008 (XII ZR 65/07) ausdrücklich entschieden, dass der Kindergartenbeitrag Mehrbedarf zum Tabellenunterhalt ist. Von daher muss darüber nicht diskutiert werden.
Inverzugsetzung war am 10.02.2015, somit ist der Kindergartenbeitrag ab Februar 2015 von Ihnen zu fordern.

Anbei den Festsetzungsbescheid über den Kindergartenbeitrag in Kopie.

Ich gebe Ihnen eine Frist bis zum 05.06.2015, um mir entweder aussagekräftige Einkommensnachweise einzureichen oder - wenn dies nicht gewollt wird- den kompletten Kindergartenbeitrag ab Februar 2015 zu zahlen.

Nach Ablauf der Frist werde ich ohne weiteres Anschreiben einen Antrag auf Auskunft und Festsetzung des zu zahlenden Kindergartenbeitrages beim zuständigen Gericht zu stellen.


Zwei Gründe sind hier als Grundlage für eine erneute Auskunftspflicht aufgeführt:
1. Weil die Kindsmutter einen aktuellen Einkommensnachweis erbracht hat, soll ich das jetzt auch.
2. §1613 mit Inverzugsetzung am 10.02.2015


Ich frage mich jetzt, was mein bestes Vorgehen ist und welche Konsequenzen daraus für mich, für die Beistandschaft und für die Kindesmutter entstehen. Kennt sich damit Jemand aus?

Ich habe folgende Fragen:

1. Ist meine Interpretation vom §1613 im Post vom 23.03. richtig?
2. Kann ich inverzuggesetzt werden, auch ohne einen konkreten Betrag und obwohl dieser Betrag ja problemlos hätte berrechnet werden können?
3. Käme es zur einer Verhandlung, die nach dem Termin meiner regulären erneuten Auskunftpflicht stattfände - also sprich Oktober - , müsste ich rückwirkend auf der Basis dieser Berechnung den Kindergartenbeitrag vom Februar bis Oktober zahlen? Oder teilt sich das auf: Februar-Oktober nach alter Berechnung und ab Oktober nach neuer?
4. Hat jemand schoneinmal einen ähnlichen Fall? Rein rechtlich müsste ich keine Auskunft geben, aber was ist schon "Recht" im Familienrecht?. Was ist das wahrscheinlichste was in meinem Fall passieren wird? Und worauf sollte ich bei meinem nächsten Schritt achten?

Schon einmal vielen Dank im Voraus
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RE: Einkommensauskunft BEistandschaft - von p__ - 12-02-2015, 14:51
RE: Einkommensauskunft BEistandschaft - von p__ - 12-02-2015, 16:05
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