18-05-2015, 10:28
Kleines Update meinerseits.
Wie euch bereits bekannt sein dürfte ist die beteiligte Verfahrensbeiständin durch ein sehr kindeswohlgefährdendes Verhalten aufgefallen, nicht nur mir, sondern nun auch dem OLG Braunschweig.
- Laut $158 FamFg hat die Verfahrensbeiständin den Versuch zu unternehmen eine einvernehmliche Lösung mit beiden Parteien herbeizuführen; dieser Versuch ist ausgeblieben
-abkassiert hat sie sicherlich für die einvernehmliche Lösung, sprich statt 350€ dann sicherlich 550€; ich sehe dies als Betrug am Steuerzahler, also auch an mir
-Tochter sollte laut O-Ton "von einer neutralen Person zu Gericht gebracht werden", also von der VB; Tochter hat geweint und rebelliert, so dass ich die VB vor die Tür gesetzt habe
- ich bin zu keinem Zeitpunkt darüber involviert wurden, welche Gespräche mit meiner Tochter ausserhalb meines Zuständigkeitsbereiches stattgefunden haben; und es haben viele statgefunden
- die VB diagnostiziert psychosomatische Störungen die nicht vorliegen; Diagnosen obliegen in diesem Land immer noch Sachverständigen/Ärzten; dies ist die VB nachweislich nicht
- in ihrem Briefkopf steht "psychologische Beraterin/Traumatherapeutin und zum Schluss "Erzieherin"; hierüber will ich sie kriegen, eine kleine Recherche meinerseits hat ergeben, dass sie Erzieherin gelernt hat und hier setzt auch nun meine Frage an:
Welche Qualifikationen muss man aufweisen um sich psychologische Beraterin/Traumatherapeutin nennen zu können? Es wäre nicht die erste VB die durch Amtsanmaßung auffällt.
Hierzu habe ich lediglich dies gefunden
http://ratgeber-umschulung.de/gesundheit/psychologie/
Meine Vorgehensweise sieht nun wie folgt aus:
1. Setzen auf die Blacklist beim Väterwiderstand
2. Dienstaufsichtsbeschwerde beim Amtsgericht Göttingen
3. Überprüfung der Zulassung als VB beim Amtsgericht Göttingen und Überprüfung der Entlohnung hinsichtlich § 158 FamFG
Dies soll kein Nachtreten sein. Meine Intention ist es zukünftig betroffenen Kindern und Vätern solch eine VB zu ersparen. Nicht mehr und nicht weniger.
Danke euch
P.S: Umgang läuft und Tochter genießt die zusätzliche Zeit bei mir in vollen Zügen. Der Umgang ist nun nicht mehr so von Stress gekennzeichnet wie vor dem OLG. Ich denke darauf kann man nun aufbauen.
Wie euch bereits bekannt sein dürfte ist die beteiligte Verfahrensbeiständin durch ein sehr kindeswohlgefährdendes Verhalten aufgefallen, nicht nur mir, sondern nun auch dem OLG Braunschweig.
- Laut $158 FamFg hat die Verfahrensbeiständin den Versuch zu unternehmen eine einvernehmliche Lösung mit beiden Parteien herbeizuführen; dieser Versuch ist ausgeblieben
-abkassiert hat sie sicherlich für die einvernehmliche Lösung, sprich statt 350€ dann sicherlich 550€; ich sehe dies als Betrug am Steuerzahler, also auch an mir
-Tochter sollte laut O-Ton "von einer neutralen Person zu Gericht gebracht werden", also von der VB; Tochter hat geweint und rebelliert, so dass ich die VB vor die Tür gesetzt habe
- ich bin zu keinem Zeitpunkt darüber involviert wurden, welche Gespräche mit meiner Tochter ausserhalb meines Zuständigkeitsbereiches stattgefunden haben; und es haben viele statgefunden
- die VB diagnostiziert psychosomatische Störungen die nicht vorliegen; Diagnosen obliegen in diesem Land immer noch Sachverständigen/Ärzten; dies ist die VB nachweislich nicht
- in ihrem Briefkopf steht "psychologische Beraterin/Traumatherapeutin und zum Schluss "Erzieherin"; hierüber will ich sie kriegen, eine kleine Recherche meinerseits hat ergeben, dass sie Erzieherin gelernt hat und hier setzt auch nun meine Frage an:
Welche Qualifikationen muss man aufweisen um sich psychologische Beraterin/Traumatherapeutin nennen zu können? Es wäre nicht die erste VB die durch Amtsanmaßung auffällt.
Hierzu habe ich lediglich dies gefunden
http://ratgeber-umschulung.de/gesundheit/psychologie/
Meine Vorgehensweise sieht nun wie folgt aus:
1. Setzen auf die Blacklist beim Väterwiderstand
2. Dienstaufsichtsbeschwerde beim Amtsgericht Göttingen
3. Überprüfung der Zulassung als VB beim Amtsgericht Göttingen und Überprüfung der Entlohnung hinsichtlich § 158 FamFG
Dies soll kein Nachtreten sein. Meine Intention ist es zukünftig betroffenen Kindern und Vätern solch eine VB zu ersparen. Nicht mehr und nicht weniger.
Danke euch
P.S: Umgang läuft und Tochter genießt die zusätzliche Zeit bei mir in vollen Zügen. Der Umgang ist nun nicht mehr so von Stress gekennzeichnet wie vor dem OLG. Ich denke darauf kann man nun aufbauen.