21-05-2015, 17:31
Es ist ganz einfach. Kontakt zu beiden Eltern dient dem Kindeswohl. Punkt. Jedes einzelne Gericht, jede Instanz, jeder Richter hat in obigem Fall diesen simplen Grundsatz verletzt. Wenn irgendein Jurist nicht begriffen hat, was das Kindeswohl ist, hat er in den Steinbruch versetzt zu werden. Dort kann er seinen Hirnriss austoben. Ausnahmen wie z.B. eine Mutter, die das Kind ständig verprügelt braucht man nicht zu nennen, die sind eh klar.
Kontaktgefährdung -> Kindeswohlgefährdung. Welche Mittel immer schon eingesetzt werden, um Kindeswohlgefährdung zu beenden, sehen wir täglich. Herausnahme aus dem Gefahrenbereich zum Beispiel. Und genau das hat die allererste Instanz, die allererste Anlaufstelle durchzuziehen. Tut sie das nicht, wird sie mitschuldig und ist wie bei der Störerhaftung ohne Grenze haftbar für die Folgen. Da nur Geld etwas bewegt, wären sechsstellige Schadenersatzzahlungen wegen Zerstörung des Familienlebens an den Geschädigten angemessen. Gem. §839 BGB hat dafür vorrangig der Amtsträger selbst zu zahlen, Amtspflichtverletzung.
Kontaktgefährdung -> Kindeswohlgefährdung. Welche Mittel immer schon eingesetzt werden, um Kindeswohlgefährdung zu beenden, sehen wir täglich. Herausnahme aus dem Gefahrenbereich zum Beispiel. Und genau das hat die allererste Instanz, die allererste Anlaufstelle durchzuziehen. Tut sie das nicht, wird sie mitschuldig und ist wie bei der Störerhaftung ohne Grenze haftbar für die Folgen. Da nur Geld etwas bewegt, wären sechsstellige Schadenersatzzahlungen wegen Zerstörung des Familienlebens an den Geschädigten angemessen. Gem. §839 BGB hat dafür vorrangig der Amtsträger selbst zu zahlen, Amtspflichtverletzung.