22-05-2015, 10:17
Die Überschrift fand ich auch befremdlich, denn in der Sache bringt der Beschluß nichts Neues. Der Fehler liegt im vorgelagerten Verfahren. Der jetzige Beschluß bestätigt, dass der Wille des Kindes nicht zu übergehen ist, wenn ein Übergehen zur weitergehende Beschädigung des Kindes führen würde.
Insofern steht der Beschluß auch nicht im Widerspruch zum EGMR.
Insofern steht der Beschluß auch nicht im Widerspruch zum EGMR.
Wer nicht taktet, wird getaktet...